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in Person, oder durch Beauftragte, wozu sie auch ihre Officianten bestellen können, Theil zu
nehmen.
Bei entstehender Meinungsverschiedenheit und, wenn sie durch einen Beschluß der Ge—
meinde oder der Gemeindevertreter ihre Güter benachtheiligt finden, tritt das §& 47 der Land-
gemeindeordnung vorgeschriebene Verfahren ein.
Haben sie an den Versammlungen in der Gemeinde weder persönlich, noch durch Beauf-
tragte Theil genommen, so sind sie dennoch gegen die Beschlüsse des Gemeinderaths zu hören.
* 13.
Wenn Leistungen der Commun für das Militär in Anspruch genommen werden, so ruht,
insofern diese unmittelbar in natura geschehen, die Verpflichtung zur Mitleidenheit auf dem
Grunbbesitze.
Werden aber dergleichen Leistungen, nach getroffenen Localeinrichtungen, nicht unmittelbar,
sondern durch Einmiethung, Verdingung 2c. aufgebracht, se bleibt den Communen überlassen,
dafern über die Vergütungen, welche die Kriegscasse gewährt, ein Mehraufwand entsteht, den-
selben aus Communcassen zu übertragen, oder die erforderlichen Summen durch Commun-=
anlagen von sämmtlichen, für das Communalwesen beitragspflichtigen Bewobnern, aufzubringen.
§ 14.
Befreiungen von Militärleistungen dem Staate gegenüber genießen lediglich:
1. die in der Beilage l zur Verfassungsurkunde verzeichneten Königlichen Schlösser und
Gebäude;
die im Eigenthume des Staates befindlichen, oder in dasselbe übergehenden, mit Steuer-
einheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitzstandes:
die im Eigenthume ganzer Gemeinden sich befindenden, mit bewohnbaren Gebäuden nicht
versehenen Grundstücke, dafern sie nicht in fremden Gemeindebezirken liegen;
die öffentlichen und Communalgebäude oder Grundstücke, welche zu dem Gottesdienste,
zu dem Schulunterrichte, zur Besorgung der Justizpflege, zu den Landes= und Com-
munalverwaltungen, zu den öffentlichen milden Stiftungen, zu Versorgung armer Kin-
der oder erkrankter Personen, zu Armen-, Corrections= oder Gefängnißanstalten, zu
Begräbnißplätzen, oder zu sonstigen gemeinnützigen, auf öffentliche Kosten bestehenden
Einrichtungen bestimmt sind;
alle Gebäude und Grundstücke der Kirchen -, Pfarr= und Schullehne, die den beiden
Landesschulen Grimma und Meißen gehörigen Gebäude und Grungstücke, sowie die
in Leipzig gelegenen Gebäude der Universität, inwieweit sie bis zu Einführung der
neuen Grundsteuer nicht mit Grundsteuern belegt worden sind;
die im Abschnitte IV., & 4 des unter dem 9. October 1835 mit dem Hause Schönburg
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