Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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abgeschlossenen Erläuterungsrecesses erwähnten Schlösser der Receßherrschaftsbesitzer binsichtlich 
der Naturaleinquartierung. 
815. 
Dagegen vermögen diejenigen Befreiungen, welche auf besonderen örtlichen Verhältnissen 
und Einrichtungen beruhen, und nach der Städte- und Landgemeindeordnung überhaupt noch 
ferner zulässig sind, den Leistungsstand gegen den Staat nicht zu ändern, sondern haben nur 
eine Uebertragung und Ausgleichung in den betreffenden Gemeinden zur Folge. 
Dieselben können daher weder gegen den Staat, noch gegen die nach § 20 unter 4 und 
5 der Landgemeindeordnung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen und nur mit dem 
Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, leistungspflichtig zu achtenden Güter und deren Besitzer 
geltend gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Localcataster, sowie bei der 
nach Letzteren vorzunehmenden Vertheilung der Naturalleistungen auf die einzelnen Orte un- 
berücksichtigt zu lassen. 
16. 
Die Besitzer von Feldgrundstücken sind verbunden, die erforderlichen Plätze zu den 
Uebungen der Truppen im Freien, auf Verlangen, für bestimmte Zeit zu überlassen oder, 
wenn solches von dem Kriegsministerium für nöthig befunden wird, gänzlich abzutreten. 
817. 
Die Entschädigung ist, nach § 31 der Verfassungsurkunde, ohne Anstand zu ermitteln 
und zu gewähren. Dafern über den Betrag derselben keine sofortige gütliche Vereinigung 
mit den betheiligten Grundbesigern stattfindet, so ist auf Anordnung des Kriegsministeriums 
durch die Amtshauptmannschaft, unter Zuziehung der Grundstücksbesitzer, eine Abschätzung, 
unter Vorbehalt der Genehmigung des Kriegsministeriums, durch zuverlässige Landwirthe, 
welche, insofern sie nicht im Allgemeinen zu Würderungen in dem betreffenden Amtsbezirke 
bereits in Pflicht stehen, besonders zu vereiden sind, zu veranstalten und, nach deren Ergebniß, 
die Entschädigungssumme auszuwerfen. 
Bei Ausmittelung der Entschädigung für die auf längere Zeit abzutretenden Uebungs- 
plätze der Garnisonen ist von den mit der Abschätzung zu beauftragenden Landwirthen der 
eine von den betheiligten Grundstücksbesitzern, der andere von dem Kriegsministerium, der 
dritte von der Amtshauptmannschaft, welche die Abschätzung zu leiten hat, zu ernennen. 
Zu Ermittelung der Entschädigung für die größeren Exerzierplätze in Cantonnirungen 
und der Feldschäden bei Manoevres findet stets eine Abschätzung statt, und ist zu einer 
solchen jedesmal ein Stabsoffizier zuzuziehen, der diesen Uebungen beigewohnt hat. 
Zu Führung eines gerichtlichen Protocolls ist zu jeder Abschätzung ein zum Protocolliren 
befugter Beamter eines Gerichtsamts zuzuziehen.
	        
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