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Wollen die Grundbesitzer bei dem Ergebnisse der Abschätzung und der auf Grund derselben
von der Behörde gefaßten Entschließung sich nicht berubigen, so bleibt denselben, soweit sie
sich damit fortzukommen getrauen, der Rechtsweg vorbehalten.
818.
Im Falle Grundstücke käuflich abgetreten werden, ist dem Eigentbümer und dessen Nach-
besitzern das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder bietet, einzuräumen und vor-
zubehalten.
819.
Die erste Instanz für sämmtliche, die Militärleistungen betreffende Angelegenheiten
find die Ortsobrigkeiten.
820.
Die zweite und zugleich Reclamations-Instanz sind die Kreisdirectionen.
21.
Die oberste Aussicht über die richtige Aufbringung der Militärbedürfnisse, sowie über
die möglichst gleichmäßige Vertheilung derselben auf die einzelnen Bezirke und Ortschaften,
steht dem Kriegsministerium zu.
822.
Zur Erörterung und Entscheidung von Reclamationen und Beschwerden, welche sich auf
ebengedachten Geschäftskreis beziehen, und im administrativen Wege an das Kriegsministerium
gelangen, besteht eine Oberreclamationsbehörde, welche, unter dem Vorsitze des Kriegsministers,
aus zwei Räthen des Ministeriums des Innern und einem Ratbe des Ministeriums des Kriegs
zusammengesetzt ist.
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Bei dieser Behörde werden auch diejenigen Differenzen, welche unter den Bewohnern
einzelner Orte, oder unter mehreren Communen über die Vertbeilung und Ausgleichung der
Militärleistungen entstehen und nach den gesetzlichen Bestimmungen vor die Administrativ=
justiz gehören, in letzter Instanz entschieden.
Hierbei ist aber dieselbe jedesmal in Gemäßheit der §6 18 des Gesetzes vom 30. Januar
1835 (Seite 92 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) über das Ver-
fahren in Administrativjustizsachen enthaltenen Bestimmungen zur collegialischen Berathung
und Beschlußnahme in der Maße zu constituiren, daß ein Rath des Ministeriums des Innern
austritt, und dagegen zwei hierzu deputirte Oberappellationsräthe zugezogen werden.
Bei weiteren Recursen und bei Nichtigkeitsbeschwerden kommen die Bestimmungen & 19
und 24 des vorgedachten Gesetzes über das Verfahren in Administratirjustizsachen zur An-
wendung.