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824.
Die oberste Militärcommandobehörde wird sich wegen der für das Militär erforderlich
werdenden Leistungen mit dem Kriegsministerium vernehmen, und die Commandanten der
Truppenabtheilungen haben daher in dergleichen Fällen ihre Meldungen auf dem Dienstwege
an gedachte Commandobehörde zu bringen. Nur unter ganz besonders dringenden Umständen
ift denselben ausnahmsweise gestattet, unmittelbare Anträge an die Kreisdirectionen, oder an
die Amtshauptmannschaften zu richten.
Ebenso kann
825.
das Militär in ganz dringenden Fällen unmittelbare Requisitionen an Ortsbehörden erlassen.
In jedem Falle sind aber dann für die stattgefundenen Leistungen, insofern die gebührende
Geldvergütung nicht sofort gewährt wird, Quittungen auszustellen.
826.
Die Militärcommandanten sind dafür verantwortlich, daß sie jene Bestimmungen beobachten,
und in Fällen, wo unmittelbare Requisitionen zulässig sind, nur diejenigen Leistungen, wozu
die Staatsbürger gesetzlich verpflichtet, und welche den Umständen nach unumgänglich er—
forderlich sind, in Anspruch nehmen.
II.
Besondere Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von den Verpflichtungen zu den Leistungen für das Militär.
827.
Diese Verpflichtungen betreffen folgende Hauptgegenstände:
A. Lieferungen,
B. das Unterkommen des Militärs und die damit verbundenen Bedürfnisse,
C. die Unterbringung und Verpflegung der Kranken,
D. Spannungen, und
E. Mannschaftsdienste.
A.
Von den Lieferungen.
828.
Naturallieferungen für die Armee sind auf außerordentliche Fälle beschränkt, und können
nur mit Zustimmung der Stände oder, wenn schleunige Maßregeln erforderlich werden, in
der & 88 der Verfassungsurkunde gedachten Maße stattfinden.
Die Ausschreibung erfolgt durch das Kriegsministerium.