Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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824. 
Die oberste Militärcommandobehörde wird sich wegen der für das Militär erforderlich 
werdenden Leistungen mit dem Kriegsministerium vernehmen, und die Commandanten der 
Truppenabtheilungen haben daher in dergleichen Fällen ihre Meldungen auf dem Dienstwege 
an gedachte Commandobehörde zu bringen. Nur unter ganz besonders dringenden Umständen 
ift denselben ausnahmsweise gestattet, unmittelbare Anträge an die Kreisdirectionen, oder an 
die Amtshauptmannschaften zu richten. 
Ebenso kann 
825. 
das Militär in ganz dringenden Fällen unmittelbare Requisitionen an Ortsbehörden erlassen. 
In jedem Falle sind aber dann für die stattgefundenen Leistungen, insofern die gebührende 
Geldvergütung nicht sofort gewährt wird, Quittungen auszustellen. 
826. 
Die Militärcommandanten sind dafür verantwortlich, daß sie jene Bestimmungen beobachten, 
und in Fällen, wo unmittelbare Requisitionen zulässig sind, nur diejenigen Leistungen, wozu 
die Staatsbürger gesetzlich verpflichtet, und welche den Umständen nach unumgänglich er— 
forderlich sind, in Anspruch nehmen. 
II. 
Besondere Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Von den Verpflichtungen zu den Leistungen für das Militär. 
827. 
Diese Verpflichtungen betreffen folgende Hauptgegenstände: 
A. Lieferungen, 
B. das Unterkommen des Militärs und die damit verbundenen Bedürfnisse, 
C. die Unterbringung und Verpflegung der Kranken, 
D. Spannungen, und 
E. Mannschaftsdienste. 
A. 
Von den Lieferungen. 
828. 
Naturallieferungen für die Armee sind auf außerordentliche Fälle beschränkt, und können 
nur mit Zustimmung der Stände oder, wenn schleunige Maßregeln erforderlich werden, in 
der & 88 der Verfassungsurkunde gedachten Maße stattfinden. 
Die Ausschreibung erfolgt durch das Kriegsministerium.
	        
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