Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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erforderlichen Expeditions= und Cassenräume sind von den Marsch= und Cantonnirungs- 
orten zu beschaffen, auch ist für deren Heizung und Beleuchtung zu sorgen. Der 
hierdurch erwachsende Aufwand wird von der Militärverwaltung vergütet. 
837. 
Nächstdem gebühren nachbenannten Militärpersonen: 
dem Feldwebel und Wachmeister, 
. Armeecorps-Commando-, Generalstabs= und Wirthschafts-Secretär, 
Oberfeuerwerker, 
Zeugdiener und Zeugschreiber, 
-Portepeejunker, 
Unterarzte, 
Roßarzte, 
SStabstrompeter, 
Guidenwachmeister und Guiden, 
Musikdirector, 
= Profos, 
Oberaufseher der Militär-Vorrathsanstalt, 
sämmtlichen Fourieren und etatmäßigen Schreibern, sowie dem etatmäßigen Kammer- 
unteroffiziere 
eine besondere heizbare Stube, das nöthige Feuerungsmaterial und die Beleuchtung. 
An Mobilien haben dieselben einen Tisch, einen Stuhl, ein Geräthe zum Verschließen, 
einen Kleiderrechen und eine Lagerstatt, sowie wöchentlich ein reines Handtuch zu beanspruchen. 
Militärpersonen, die in Vorstehendem nicht mit aufgeführt sind, kommen je nach ihrem 
Range dieselben Gebührnisse zu. 
838. 
Bei der Unterbringung außerhalb der Standgquartiere ist billige Rücksicht zu nehmen, 
wenn nach der Localität und den sonstigen Umständen die §§ 36 und 37 bestimmten Ouartier- 
gelasse und Gebührnisse nicht vollständig gewährt werden können. 
39. 
Das etwaige Mehrbedürfniß für Familien kommt nicht in Betracht. 
840. 
Unteroffiziere und die denselben im Range gleichstehenden und nachfolgenden anderen wirk— 
lichen Militärpersonen, mit Ausnahme der 8 37 aufgeführten, haben besondere Stuben zur 
Wohnung nicht zu beanspruchen.
	        
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