Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 531 — 
Zweites Capitel. 
Von dem Unterkommen des Militärs in den Standquartieren. 
851. 
Wenn und insoweit die in den Standquartieren sich befindenden Truppenabtheilungen 
nicht in, der Militärverwaltung gehörenden Casernen, oder in Quartieren, welche durch die 
Militär-Verwaltungsbehörden ermiethet worden, untergebracht werden können, so hat nach 
& 2 das Kriegsministerium die Unterbringung dieser Truppenabtheilungen den Ortsobrigkeiten 
und Communen aufzugeben und zu überlassen. 
852. 
In den in Vorstehendem bezeichneten Casernen werden sämmtliche Quartiergebührnisse 
und Bedürfnisse ohne Zuthun der Ortsobrigkeiten für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse 
verschafft und unterhalten. 
53. 
Ziehen Garnisonstädte es vor, statt der Einzelverquartierung vorhandene Gebäude zu 
Casernen einzurichten oder Casernen zu bauen, so haben sie die Einrichtungs= resp. Baupläne 
zur Prüfung an das Kriegsministerium einzureichen. 
Im Bestätigungsfalle treten die Stadtcommunen ganz in die Verhältnisse der Quartier- 
wirthe bei der gewöhnlichen Einquartierung. 
Sie beziehen, sofern und soweit darüber nicht durch Contracte, bei denen es solchenfalls 
bewendet, etwas Anderes bestimmt worden ist, oder künftig bestimmt werden wird, das 
gesammte Servisgebührniß nach den hierüber bestehenden Bestimmungen für die in den 
Casernen untergebrachten Offiziere und Mannschaften, sowie für solche Räume, welche bei der 
gewöhnlichen Einquartierung besonders beschafft oder ermiethet werden müssen, haben aber 
auch dafür das gesammte Inventar der inneren Einrichtung anzuschaffen und zu unterhalten 
und für Heizung, Kocheinrichtung und Beleuchtung zu sorgen, indem in Bezug hierauf die für 
Casernen der Militärverwaltung geltenden Bestimmungen zur Richtschnur dienen sollen. 
854. 
Offiziere und die ihnen im Range gleichstehenden Militärbeamten erhalten zu ihrer Selbst— 
einmiethung und zur Beschaffung des Mobiliars und Heizungsmaterials die geordneten Servis- 
und Stallgelder. » 
Nur in außergewöhnlichen Fällen, namentlich aber, wenn es einem Servisempfänger 
nicht möglich wird, in einem Orte für den Servisbetrag Quartier zu ermiethen, ist die Orts— 
obrigkeit auf dießfallsige Anordnung des Kriegsministeriums verpflichtet, für den Betrag der 
Servisgelder das vorschriftsmäßige Quartier und sämmtliche Quartierbedürfnisse auf Rechnung 
der Commun zu verschaffen.
	        
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