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Zweites Capitel.
Von dem Unterkommen des Militärs in den Standquartieren.
851.
Wenn und insoweit die in den Standquartieren sich befindenden Truppenabtheilungen
nicht in, der Militärverwaltung gehörenden Casernen, oder in Quartieren, welche durch die
Militär-Verwaltungsbehörden ermiethet worden, untergebracht werden können, so hat nach
& 2 das Kriegsministerium die Unterbringung dieser Truppenabtheilungen den Ortsobrigkeiten
und Communen aufzugeben und zu überlassen.
852.
In den in Vorstehendem bezeichneten Casernen werden sämmtliche Quartiergebührnisse
und Bedürfnisse ohne Zuthun der Ortsobrigkeiten für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse
verschafft und unterhalten.
53.
Ziehen Garnisonstädte es vor, statt der Einzelverquartierung vorhandene Gebäude zu
Casernen einzurichten oder Casernen zu bauen, so haben sie die Einrichtungs= resp. Baupläne
zur Prüfung an das Kriegsministerium einzureichen.
Im Bestätigungsfalle treten die Stadtcommunen ganz in die Verhältnisse der Quartier-
wirthe bei der gewöhnlichen Einquartierung.
Sie beziehen, sofern und soweit darüber nicht durch Contracte, bei denen es solchenfalls
bewendet, etwas Anderes bestimmt worden ist, oder künftig bestimmt werden wird, das
gesammte Servisgebührniß nach den hierüber bestehenden Bestimmungen für die in den
Casernen untergebrachten Offiziere und Mannschaften, sowie für solche Räume, welche bei der
gewöhnlichen Einquartierung besonders beschafft oder ermiethet werden müssen, haben aber
auch dafür das gesammte Inventar der inneren Einrichtung anzuschaffen und zu unterhalten
und für Heizung, Kocheinrichtung und Beleuchtung zu sorgen, indem in Bezug hierauf die für
Casernen der Militärverwaltung geltenden Bestimmungen zur Richtschnur dienen sollen.
854.
Offiziere und die ihnen im Range gleichstehenden Militärbeamten erhalten zu ihrer Selbst—
einmiethung und zur Beschaffung des Mobiliars und Heizungsmaterials die geordneten Servis-
und Stallgelder. »
Nur in außergewöhnlichen Fällen, namentlich aber, wenn es einem Servisempfänger
nicht möglich wird, in einem Orte für den Servisbetrag Quartier zu ermiethen, ist die Orts—
obrigkeit auf dießfallsige Anordnung des Kriegsministeriums verpflichtet, für den Betrag der
Servisgelder das vorschriftsmäßige Quartier und sämmtliche Quartierbedürfnisse auf Rechnung
der Commun zu verschaffen.