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55.
Bei Garnisonveränderungen ganzer Truppentheile ist den dazu gehörenden Offizieren,
wenn sie oder einzelne derselben darauf antragen, in den neuen Garnisonorten von den
betreffenden Communen bis zum nächsten Miethstermine Naturalquartier anzuweisen. Eine
gleiche Anweisung findet auf ihren Antrag bei Versetzung einzelner Offiziere, solchenfalls aber
nur auf 14 Tage statt. Die Anweisung hierzu an die Ortsbehörden erfolgt durch die Amts-
hauptmannschaften gemäß der an dieselben Seiten der Regimentscommandanten gestellten
Anträge (vergl. auch § 25).
Die Vergütung für diese Leistung wird an die Ortsbehörde nach den nämlichen Sätzen
aus der Kriegscasse gewährt, welche die Offiziere der betreffenden Garnisonorte zur Selbst-
beschaffung ihrer Ouartiere erhalten.
56.
Wenn Unteroffiziere und einzelne Soldaten den Servisempfang vorziehen, und dagegen
sich selbst einmiethen wollen, so soll ihnen dieß, insofern sie sich nur in dem Compagniereviere
unterbringen, unbedingt freistehen. Auch können die Behörden für das Servis= und Ein-
quartierungswesen, um das eigene Einmiethen der Quartierberechtigten, namentlich der ver-
heiratheten Unteroffiziere, Soldaten 2c. zu befördern, mit den Garnisoncommandanten besondere
Uebereinkommen wegen Serviszulagen abschließen.
Militär und andere zu der Truppe gehörige, auf dem Marsche begriffene Personen,
welche an ansteckenden Krankheiten leiden, sind, sobald eine andere Möglichkeit ihrer Unter-
bringung vorhanden ist, nicht bei den Einwohnern unterzubringen. Ebensowenig dürfen
gesunde Militärs in Häusern einquartiert werden oder bleiben, in denen ansteckende Kranke
sich befinden.
Ein Gleiches ist hinsichtlich der Ställe der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Pferde
zu beachten.
857.
An Plätzen, Localen und sonstigen Räumen gehören zu der Garnisoneinrichtung:
a) Hospitäler und Krankenstuben,
b) Wachen und Arrestbehältnisse,
C) Bedeckte und offene Reitbahnen in den Garnisonen der Cavallerie und Artillerie,
d) Exerzierplätze,
e) Plätze zum Zielschießen,
1.) Bedeckte Räume zu den Uebungen in kleinen Abtheilungen, bei Witterungsverhältnissen,
die das Exerzieren im Freien unthunlich machen,
g) Unterrichtsstuben,
) Pulverbehältnisse,