Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 532 — 
55. 
Bei Garnisonveränderungen ganzer Truppentheile ist den dazu gehörenden Offizieren, 
wenn sie oder einzelne derselben darauf antragen, in den neuen Garnisonorten von den 
betreffenden Communen bis zum nächsten Miethstermine Naturalquartier anzuweisen. Eine 
gleiche Anweisung findet auf ihren Antrag bei Versetzung einzelner Offiziere, solchenfalls aber 
nur auf 14 Tage statt. Die Anweisung hierzu an die Ortsbehörden erfolgt durch die Amts- 
hauptmannschaften gemäß der an dieselben Seiten der Regimentscommandanten gestellten 
Anträge (vergl. auch § 25). 
Die Vergütung für diese Leistung wird an die Ortsbehörde nach den nämlichen Sätzen 
aus der Kriegscasse gewährt, welche die Offiziere der betreffenden Garnisonorte zur Selbst- 
beschaffung ihrer Ouartiere erhalten. 
56. 
Wenn Unteroffiziere und einzelne Soldaten den Servisempfang vorziehen, und dagegen 
sich selbst einmiethen wollen, so soll ihnen dieß, insofern sie sich nur in dem Compagniereviere 
unterbringen, unbedingt freistehen. Auch können die Behörden für das Servis= und Ein- 
quartierungswesen, um das eigene Einmiethen der Quartierberechtigten, namentlich der ver- 
heiratheten Unteroffiziere, Soldaten 2c. zu befördern, mit den Garnisoncommandanten besondere 
Uebereinkommen wegen Serviszulagen abschließen. 
Militär und andere zu der Truppe gehörige, auf dem Marsche begriffene Personen, 
welche an ansteckenden Krankheiten leiden, sind, sobald eine andere Möglichkeit ihrer Unter- 
bringung vorhanden ist, nicht bei den Einwohnern unterzubringen. Ebensowenig dürfen 
gesunde Militärs in Häusern einquartiert werden oder bleiben, in denen ansteckende Kranke 
sich befinden. 
Ein Gleiches ist hinsichtlich der Ställe der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Pferde 
zu beachten. 
857. 
An Plätzen, Localen und sonstigen Räumen gehören zu der Garnisoneinrichtung: 
a) Hospitäler und Krankenstuben, 
b) Wachen und Arrestbehältnisse, 
C) Bedeckte und offene Reitbahnen in den Garnisonen der Cavallerie und Artillerie, 
d) Exerzierplätze, 
e) Plätze zum Zielschießen, 
1.) Bedeckte Räume zu den Uebungen in kleinen Abtheilungen, bei Witterungsverhältnissen, 
die das Exerzieren im Freien unthunlich machen, 
g) Unterrichtsstuben, 
) Pulverbehältnisse,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.