Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Drittes Capitel. 
Von dem Anterkommen des Militärs in Cantonnements, auf Märschen und Commandos. 
864. 
Die Bestimmung der Bezirke, in denen Truppen zu Cantonnements vereinigt werden 
sollen, erfolgt durch das Kriegsministerium, und werden von diesem die Kreisdirectionen mit 
entsprechender Nachricht versehen. 
Die Anweisung der Ortschaften zur Unterbringung von Truppen in Cantonnements, auf 
Märschen und bei einzelnen Commandos geschieht durch die Amtshauptmannschaften nach den 
ihnen vom Armeecorpscommando, bez. anderen hierzu ermächtigten Commandobehörden zu— 
gehenden Marsch- und Cantonnements-Tableaus, oder besonderen Anträgen. 
Für jeden einzelnen Ort ist eine Quartieranweisuug in doppelten Exemplaren auszufer— 
tigen, von denen das eine die Ortsbehörde, das andere die betreffende Commandobehörde erhält. 
Die Vertheilung der Offiziere und Mannschaften in den Orten selbst geschieht, mit Be- 
rücksichtigung der etwa aus dienstlichen Rücksichten hinsichtlich der Ortstheile und Districte von 
der Commandobehörde getroffenen Wahl, durch die Localbehörden. 
Den von den Ouartiermachern etwa erhobenen Bedenken oder angebrachten Wünschen, 
bez. Forderungen ist, sobald sie ihre Begründung in den Bestimmungen dieser Verordnung 
finden, so weit wie möglich, zu entsprechen. 
65. 
In den Marsch= und Rastquartieren gebührt den Offizieren Heizung und Licht. 
66. 
Auf Märschen, den Tag des Eintreffens in der Garnison, den Commando= oder Can- 
tonnementsort mit eingeschlossen, an Rasttagen, sowie an allen mit den Märschen verbundenen 
unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen) gebührt den Unteroffizieren, vom Feldwebel an 
abwärts und der Mannschaft die Marschverpflegung. 
Ausgenommen hiervon sind nur: 
1. Märsche von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die verlassene 
Garnison, resp. den Commando= oder Cantonnementsort wieder zurückkehrt; 
2. Manoevres, — selbst bei gleichzeitigem Cantonnementswechsel — sobalk die Märsche 
einen Theil der Manoevres bilden. 
In diesen vorangeführten beiden Fällen darf nur die Garnison= resp. Cantonnements- 
verpflegung gewährt werden (vergl. 6 70). 
67. 
Die Marschverpflegung wird auf Grund der von den Amtshauptmannschaften, bez. 
der Militärbehörde (§& 24 und 25), ausgestellten Ouartieranweisung oder Marschroute
	        
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