Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die mittlere in: 
13 sächs. = 31 preuß. Metzen — 93 Pfd. — Hafer, 
3 Pfd. Heu, 
31 Pfd. Stroh, 
die leichte in: 
11 sächs. —= 3 preuß. Metzen —= 9 Pfd. = Hafer, 
3 Pfd. Heu, 
31 Pfd. Stroh. 
884. 
Wo Mangel oder Theuerung einzelner Futterstoffe stattfindet, darf, jedoch nur mit Ge- 
nehmigung des Kriegsministeriums, eine Aenderung derselben nach folgenden Verhältnissen 
eintreten: «- 
1Pfd.Hafer-1,3Pfd.Roggen-0,9Pfd.Faßmehl-—0,7Pfd.zermalmter 
Zwieback-2,8Pfd.Heu-5,6Pfd.Stroh. 
§85. 
Schwere Rationen empfangen: 
die Pferde der Generalität, 
die Pferde des Generalstabs, 
die Pferde der Adjutantur, 
die Pferde der Offiziere des Kriegsministeriums, 
die Pferde der Garde- und schweren Reiterei (in Sachsen des Garde= und dritten 
Reiter-Regiments), 
die Pferde der Reitschule, 
die Pferde der reitenden Artillerie, 
die Zugpferde der gesammten Artillerie, 
die Pferde der Gendarmerie, 
die Pferde der Intendantur, 
die Zugpferde des Trains; 
mittlere Rationen: 
die Pferde der Linien= und Landwehr-Ulanenregimenter; 
leichte Rationen: 
die Pferde aller übrigen Truppentheile, Offiziere und Militärbeamten. 
Für die regimentirten Offiziere und Militärbeamten sowie für die Stabsordonnanzen sind 
die Rationssätze ihrer Truppentheile etatmäßig.
	        
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