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Kann nach dem pflichtmäßigen Ermessen dieses Arztes der Kranke ohne Gefahr für seine
Gesundheit in das nächste Militärhospital transportirt werden, so ist derselbe ohne Verzug
dahin abzuliefern.
Wird jedoch dessen Transportirung bedenklich gefunden, so ist,
a) dafern die nächste Garnison nicht über zwei Stunden entfernt ist, sofort dem Comman—
danten derselben Nachricht zu geben, und sodann der Kranke durch einen Militärarzt
zu behandeln,
b) bei einer größeren Entfernung aber die Behandlung desselben einem der nächsten legi—
timirten Civilarzte zu übertragen.
891.
Alle Civilärzte sind verbunden, sich auf erhaltene Aufforderung der Untersuchung und
bez. Behandlung der Soldaten zu unterziehen.
892.
Bei Uebernahme der Behandlung hat der Arzt alsbaldige Nachricht an die dem Kranken
unmittelbar vorgesetzte Militärbehörde zu ertheilen.
893.
Wird der Kranke im Verlaufe der Krankheit soweit hergestellt, daß er ohne Nachtheil für
seine Gesundheit in das nächste Militärhospital transportirt werden kann, so ist der Arzt ver—
pflichtet, die Ortsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen, und diese hat sodann
für die Transportirung zu sorgen.
894.
Der den Kranken behandelnde Arzt hat über seine Bemühungen, Verläge u. s. w. eine
— Liquidation nach Schema No. I zu fertigen und einzureichen.
* 95.
Bei dem Ansatze für die Krankenbesuche des Arztes wird festgesetzt, daß der Soldat der
minder bemittelten Classe gleichzuachten ist.
896.
Der Liquidation sind stets die Recepte beizufügen.
Auch ist zugleich der Kostenbetrag für die gereichten Arzneien, und zwar, dafern dieselben
in einer Apotheke bereitet wurden, mittelst einer besonderen Liquidation des betreffenden
Apothekers oder, dafern der Arzt in den hierzu nachgelassenen Fällen die Medicamente selbst
verabreichte, besonders auf der Liquidation des Letzteren, unter Bemerkung der Tage, an welchen
der Kranke selbige erhalten hat, zu specificiren.