Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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897. 
Von der oberen Medicinalbehörde ist die eingereichte Liquidation zu prüfen, und hiernach 
die Bezahlung derselben zu veranlassen. 
Glaubt der Liquidant sich bei der etwa erfolgten Ermäßigung nicht beruhigen zu können, 
so steht demselben der Weg der Beschwerde oder Klage offen. 
898. 
In beiden bezeichneten Fällen ist, sofern der Kranke nicht in ein Militärhospital gebracht 
werden kann, die Ortsbehörde verbunden: 
a) ein Unterkommen für denselben, welches von dem Arzte für geeignet befunden wird, 
und, auf Anordnung des Letzteren, geheizt und erleuchtet werden muß, nebst der Lager— 
statt, zu verschaffen, auch 
b) die Verpflegung des Kranken mit den benöthigten Lebensmitteln aller Art, ingleichen 
die Reinigung der Wäsche und die Verabreichung von leinenem Zeuge und anderen 
ähnlichen Bedürfnissen, zu besorgen. 
c) Zur Wartung und Pflege desselben ist erforderlichen Falles und ebenfalls auf Anord— 
nung des Arztes eine zuverlässige Person Seiten der Ortsbehörde zu besorgen. 
99. 
Die Verpflegung soll nach derjenigen eingerichtet werden, welche in den Militärhospitälern 
nach Classen, deren Anwendung sich nach dem Zustande des Kranken richtet, eingeführt ist. 
Die dießfallsigen Bestimmungen sind in der Beilage unter II enthalten, und der Arzt 
hat in deren Gemäßheit die Classe oder Verpflegung anzuordnen. 
Nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Letzteren können aber auch, wo es die Nothwendig- 
keit erfordert, andere, zur Herstellung und Stärkung des Kranken dienende Verpflegungsmittel 
verabreicht werden. 
*100. 
Für das Unterkommen und die übrigen § 98 unter a gedachten Leistungen wird die 
Vergütung nach den im Allgemeinen bestimmten Vergütungssätzen gewährt. 
Diese Vergütung findet jedoch nicht statt, wenn der Kranke sein Unterkommen bei seinen 
Angehörigen gefunden hat. 
Ueber den Aufwand für die unter b und c erwähnten Bedürfnisse hat die Ortsbehörde 
specielle Liquidationen nach folgenden Bestimmungen einzureichen. 
Die gewöhnliche Verpflegung mit Lebensmitteln wird nach den Sätzen der in der an- 
gezogenen Beilage unter lI bemerkten verschiedenen Classen, eine außergewöhnliche Bekostigung 
aber nach den gangbaren Preisen in Ansatz gebracht.
	        
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