Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 542 — 
Die dießfallsigen Liquidationen sind von dem Arzte genau zu prüfen, und nach Befinden 
zu ermäßigen; auch hat Letzterer die Richtigkeit derselben, wofür er verantwortlich bleibt, durch 
seine Unterschrift zu beglaubigen. 
Für die Wartung des Kranken sind in der Regel auf einen Tag 4 bis 5 Ngr., in dem 
Falle aber, wenn der Zustand desselben auch eine nächtliche Pflege und Aufsicht nöthig macht, 
auf einen Tag 5 bis 8 Ngr. Vergütung anzusetzen. 
Für besonders schwere Kranke, oder wo es sonst unbedingt nöthig ist, können auch besondere 
Kosten liquirirt werden, über deren Nothwendigkeit jedoch von dem Arzte auf der Rechnung 
das Nähere zu bemerken ist. 
8101. 
Stirbt der Kranke, se ist von der Ortsbehörde die Beerdigung desselben in der Maße zu 
besorgen, daß die Kosten nicht über fünf Thaler betragen. 
D. 
Von den Spannungen. 
8102. 
Spannfuhren sind sowohl zur Fortschaffung von Militärpersonen, als auch zum Trans- 
porte von Militäreffecten und Militärverpflegungsgegenständen erforderlich. 
* 103. 
Den Militärpersonen gebühren Fuhren in nachbemerkten Fällen: 
a) Dem Offiziere und jeder anderen, demselben gleichstehenden Militärperson, insofern 
selbige keine Fouragerationen beziehen und, ohne Begleitung von Mannschaft, com- 
mandirt werden, eine zweispännige Fuhre; 
b) einer erkrankten Militärperson, zu deren Transportirung, ein zweispänniger Wagen mit 
Stroh und, bei rauher Witterung, mit einer Plane bedeckt; 
C)derjenigen Mannschaft, welche einer auf dem Marsche begriffenen Truppenabtheilung 
zu Fuß zu Regelung ihrer Ouartiere vorausgeht, sind, nach Verhältniß der Mann- 
schaftsstärke, Fuhren zum Fortkommen zu verschaffen, sofern der Marsch über vier 
Stunden beträgt; aber nicht in dem Falle, wenn diese Ouartiermacher den Ort des 
ersten Ausmarsches, oder den eines Rastquartieres verlassen. 
104. 
Außer diesen Fuhren sind Vorspanngestellungen erforderlich: 
a) bei Transporten von Munition, Militäreffecten und Verpflegungsgegenständen, 
b) bei Versetzung einzelner Offiziere und ihnen gleichzuachtender Militärpersonen, sowie 
verheiratheter Unteroffiziere und Gemeinen, zu Fortschaffung ihrer Effecten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.