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neten Unteroffiziere, so lange sie unverheirathet bleibt, auf vier Thaler monatlich, für eine
Wittwe der unter 4 und 5 aufgeführten Militärpersonen aber auf drei Thaler des Monats
erhöht.
Bezüglich der Kinder von solchen Unteroffizieren und Mannschaften bewendet es bei den
Bestimmungen im § 1 8 des angezogenen Gesetzes.
& . Unser Kriegsministerium ist ermächtigt, die Vorschriften im § 26 des Gesetzes vom
17. December 1837 und §§# 10, 18 des Gesetzes vom 24. März 1852, sowie in §& 3,
6 des gegenwärtigen Gesetzes über Gewährung von Pension beziehendlich Unterstützung an
die Hinterlassenen von Offizieren u. s. w., Unteroffizieren und Mannschaften auch dann in
Anwendung zu bringen, wenn es sich um Hinterlassene von solchen Offizieren, Aerzten und
sonstigen Militärbeamten, sowie von solchen Unteroffizieren und Mannschaften handelt, die
nach einem Feldzuge vermißt werden, und deren Ableben, wenn auch nicht vollständig nach-
gewiesen, doch nach den darüber angestellten Erörterungen mit an Gewißheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit zu vermuthen ist.
Zu Abschnitt C.
8 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, eben so wie die der Gesetze vom 17. De-
cember 1837 und 24. März 1852, soweit sie noch in Geltung stehen, leiden, wenn sonst
in gleicher Weise die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, ebenso auf die Mann—
schaften der Reserve und Landwehr, wie auf die der activen Armee Anwendung.
9. Rückwirkende Kraft wird diesem Gesetze insoweit beigelegt, als es sich um
Personen, die in Folge der Kriege von 1849 und 1866 zu verabschieden gewesen sind,
beziehendlich um die Hinterlassenen der in diesen Kriegen und in Folge derselben gebliebenen,
verstorbenen und nach § 7 vermißten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, beziehendlich
Militärbeamten handelt, und zwar, was die in Folge des Krieges vom Jahre 1866 zu
pensionirenden oder zu unterstützenden Personen anlangt, von dem Monate an, welcher auf
den Monat der Verabschiedung beziehendlich des Ablebens oder des Vermissens des betreffen-
den Mannes gefolgt ist, was aber die in Folge des Feldzugs vom Jahre 1849 zu pensioni-
renden oder zu unterstützenden Personen betrifft, vom 1. Januar 1867 an.
Unser Ministerium des Krieges ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
Dresden, am 15. Februar 1867.
Johann.
Alfred von Fabrice.