Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 
— 20 — 
16. Bekanntmachung, 
die Einberufung des Reichstags des Norddeutschen Bundes betreffend; 
vom 16. Februar 1867. 
Neghem die verbündeten Regierungen der Norddeutschen Staaten übereingekommen sind, die 
Einberufung des zur Berathung der Verfassung des Norddeutschen Bundes gewählten Reichs- 
tags der Krone Preußen zu übertragen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung das in Ge- 
mäßheit jenes Uebereinkommens von Sr. Majestät dem Könige von Preußen erlassene Em- 
berufungspatent nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 16. Februar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Einberufungspatent 
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. 
W#n, Wilhelm, von GOTTES Gnaden König von Preußen 
2c. 12c. 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem Wir mit den verbündeten Regierungen der Norddeutschen Staaten überein- 
gekommen sind, zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes 
Vertreter der Nation zu einem Reichstage zu versammeln, die gedachten Regierungen auch 
durch ihre Bevollmächtigten am 1 8. Januar dieses Jahres den Beschluß gefaßt haben, die Ein- 
berufung des Reichstags der Krone Preußen zu übertragen, und nachdem die allgemeinen 
Wahlen am 12. Februar dieses Jahres stattgefunden haben, berufen Wir den Reichstag des 
Norddeutschen Bundes hierdurch auf 
Sonntag den 24. Februar dieses Jahres 
in Unsere Haupt= und Residenzstadt Berlin. 
Gegeben zu Berlin, den 1 3. Februar 1867. 
(gez.) Wilhelm. 
6 (gegengez.) von Bismarck- 
Letzte Absendung: am 20. Februar 1807. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.