Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gericht zu verabfolgen, bei welchem Letzteren auch über etwaige Reclamationen dritter Per— 
sonen gegen die Beschlagnahme zu verhandeln und zu entscheiden ist. 
811. 
Das unentbehrliche Mobiliar dienstleistender Offiziere, und insbesondere Alles, dessen 
dieselben zur Dienstleistung bedürfen, kann niemals Gegenstand der Hülfsvollstreckung oder 
Auspfändung sein. 
812. 
Die Bestimmungen im & 11 gelten für die mit Pension zur Disposition gestellten, in- 
gleichen für die mit Pension dienstlich verwendeten Offiziere ebenfalls. 
* 13. 
Die im § 11 enthaltene Vorschrift findet auf das Mobiliar der im activen Dienste 
stehenden Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ebenfalls Anwendung. 
814. 
Wird wider einen im Dienste stehenden Militärbeamten. zur Auspfändung verschritten, so 
soll von letzterer, außer den zur Verwaltung seines Dienstes erforderlichen Büchern, das Un— 
entbehrlichste an Hausgeräth, Betten, Wäsche und Kleidern, insbesondere die Uniformstücke, 
ausgenommen sein, ebenso auch seiner Ehefrau und seinen unerzogenen Kindern der noth— 
wendige Bedarf an Wäsche, Kleidern und Betten belassen werden. 
815. 
Ohne Rücksicht auf die Person und ohne Ausnahme irgend eines anderen Vermögens— 
gegenstandes, als der zur Dienstleistung nöthigen Sachen, ist die Hülfsvollstreckung statthaft, 
wenn es um Schulden sich handelt, welche aus unerlaubten Handlungen entsprungen sind. 
816. 
Offizieren außer Dienst, welchen die Erlaubniß zum Tragen der Armee-Uniform oder 
einer anderen Militär-Uniform ertheilt ist, dürfen die zu dieser Uniform gehörenden Stücke 
im Wege der Hülfsvollstreckung nicht abgepfändet werden. 
817. 
Das im Falle der Hülfsvollstreckung gegen einen im Dienste befindlichen oder pensionirten 
Offizier oder Militärbeamten sich vorfindende baare Geld ist bis auf Höhe derjenigen Summe, 
welche dem Betrage des nach §§ 18 fg. freibleibenden Theiles des Diensteinkommens oder der 
Pension von der Hülfsvollstreckung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensions- 
zahlung gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen.
	        
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