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Die Gehalte der activen Offiziere dürfen nur bis zu einem Sechstheile, Wartegelder und
Pensionen nur bis zu einem Dritttheile als Gegenstand der Hülfsvollstreckung mit Beschlag
belegt werden.
Functionszulagen, ingleichen der Offizier-Servis, sowie solche Bezüge, welche als Dienst—
aufwandsvergütung zu betrachten sind, sind einer Beschlagnahme oder einem Abzuge nicht
unterworfen.
819.
Die § 18 enthaltene Bestimmung findet auf die Gehalte, Wartegelder und Pensionen
der Militärbeamten ebenfalls Anwendung.
820.
Bezüglich der Pensionszulagen ist den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen
nachzugehen.
821.
Einer Verzichtleistung auf die in dieser Verordnung gedachten Befreiungen von dem Ab—
zuge, sowie jeder Abtretung, Verpfändung und Anweisung fixirter Besoldungen, Wartegelder
und Pensionen, ingleichen der im § 18 Absatz 2 bemerkten Emolumente ist eine rechtliche
Wirkung nicht beizulegen.
Freiwillige Abtretungen über das § 1 8 gedachte Sechstheil sind, insofern nicht in einzelnen
Fällen eine Ausnahme von dem Kriegsministerium genehmigt wird, höchstens bis zu einem
Dritttheile zulässig.
822.
Die hinsichtlich der Hülfsvollstreckung in Gehalte, Wartegelder und Pensionen vor-
geschriebenen Beschränkungen finden auf solche Schulden keine Anwendung, welche aus un-
erlaubten Handlungen entsprungen sind, vielmehr ist in Fällen dieser Art die Hülfsvollstreck-
ung ohne Rücksicht auf einen dem Schuldner sonst zu belassenden Theil seines Einkommens
statthaft.
823.
Die Bestimmung im § 22 bezieht sich auch auf die Kosten der gegen einen Militär-
beamten geführten Untersuchung, jedoch darf einem Beamten, dessen Diensteinkünfte die Summe
von 300 Thalern nicht übersteigen, zur Berichtigung von Untersuchungskosten kein Abzug
gemacht, wenn aber die Diensteinkünfte die Summe von 400 Thalern nicht übersteigen, der
Abzug nur in mäßigen, nöthigenfalls vom Kriegsministerium zu bestimmenden Raten bewirkt
werden.
824.
Wegen rückständiger öffentlicher Abgaben ist die Hülfsvollstreckung ohne die § 18 an-
gegebenen Beschränkungen zulässig.