Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Gehalte der activen Offiziere dürfen nur bis zu einem Sechstheile, Wartegelder und 
Pensionen nur bis zu einem Dritttheile als Gegenstand der Hülfsvollstreckung mit Beschlag 
belegt werden. 
Functionszulagen, ingleichen der Offizier-Servis, sowie solche Bezüge, welche als Dienst— 
aufwandsvergütung zu betrachten sind, sind einer Beschlagnahme oder einem Abzuge nicht 
unterworfen. 
819. 
Die § 18 enthaltene Bestimmung findet auf die Gehalte, Wartegelder und Pensionen 
der Militärbeamten ebenfalls Anwendung. 
820. 
Bezüglich der Pensionszulagen ist den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen 
nachzugehen. 
821. 
Einer Verzichtleistung auf die in dieser Verordnung gedachten Befreiungen von dem Ab— 
zuge, sowie jeder Abtretung, Verpfändung und Anweisung fixirter Besoldungen, Wartegelder 
und Pensionen, ingleichen der im § 18 Absatz 2 bemerkten Emolumente ist eine rechtliche 
Wirkung nicht beizulegen. 
Freiwillige Abtretungen über das § 1 8 gedachte Sechstheil sind, insofern nicht in einzelnen 
Fällen eine Ausnahme von dem Kriegsministerium genehmigt wird, höchstens bis zu einem 
Dritttheile zulässig. 
822. 
Die hinsichtlich der Hülfsvollstreckung in Gehalte, Wartegelder und Pensionen vor- 
geschriebenen Beschränkungen finden auf solche Schulden keine Anwendung, welche aus un- 
erlaubten Handlungen entsprungen sind, vielmehr ist in Fällen dieser Art die Hülfsvollstreck- 
ung ohne Rücksicht auf einen dem Schuldner sonst zu belassenden Theil seines Einkommens 
statthaft. 
823. 
Die Bestimmung im § 22 bezieht sich auch auf die Kosten der gegen einen Militär- 
beamten geführten Untersuchung, jedoch darf einem Beamten, dessen Diensteinkünfte die Summe 
von 300 Thalern nicht übersteigen, zur Berichtigung von Untersuchungskosten kein Abzug 
gemacht, wenn aber die Diensteinkünfte die Summe von 400 Thalern nicht übersteigen, der 
Abzug nur in mäßigen, nöthigenfalls vom Kriegsministerium zu bestimmenden Raten bewirkt 
werden. 
824. 
Wegen rückständiger öffentlicher Abgaben ist die Hülfsvollstreckung ohne die § 18 an- 
gegebenen Beschränkungen zulässig.
	        
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