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zu den gedachten Truppentheilen gehörigen Personen, welche nach Maßgabe der
Militär-Strafgerichtsordnung in Kriegszeiten den Militärgerichtsstand haben, auf—
zunehmen und zu beglaubigen,
2. Requisitionen um Vornahme gerichtlicher Handlungen, sowie um Aufnahme gerichtlicher
Verhandlungen zu erledigen.
33.
Die auf Grund der Bestimmungen im § 32 aufgenommenen Verhandlungen sind so
anzusehen, als ob sie innerhalb des diesseitigen Rechtsgebiets von einem Cirilgerichte auf-
genommen wären.
Erfordern die für die Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung eines Protocoll-
führers oder einer Urkundsperson, so kann deren Stelle durch einen zweiten Auditeur oder
durch einen, sei es für den einzelnen Fall, oder ein für allemal vereideten Offizier oder Unter-
offizier vertreten werden.
834.
Die aufgenommenen Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (8 32), sofern sie
nicht blos die Erledigung von Requisitionen betreffen, sind von den Auditeuren, nachdem die
etwa erforderlichen Ausfertigungen bewirkt worden sind, den Civilgerichten erster Instanz, in
deren Bezirke der betreffende Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und
bez. weiteren Veranlassung zu übersenden.
V. Vorschriften über die bürgerliche Gerichtsbarkeit über Sächsische Garnisonen
im Auslande.
835.
Für Truppentheile, welche sich dauernd im Auslande aufhalten, werden die in Beziehung
auf die Ausübung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit erforderlichen Vorschriften, mit Bezeichnung
namentlich auch desjenigen oder derjenigen inländischen Gerichte erster Instanz, welchen
die Gerichtsbarkeit zustehen soll, im Verordnungswege erlassen. "
Bezüglich der Aufnahme letztwilliger Verfügungen finden die Bestimmungen in §§# 38 fg.
bier ebenfalls Anwendung.
VI. Vorschriften über die Sportelfreiheit der Militärpersonen.
* 36.
Die Militärpersonen sind nur rücksichtlich der von ihnen nach Anordnung der Mobil-
machung und während der Dauer des mobilen Zustandes errichteten einseitigen und wechsel-