Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 566 — 
zu den gedachten Truppentheilen gehörigen Personen, welche nach Maßgabe der 
Militär-Strafgerichtsordnung in Kriegszeiten den Militärgerichtsstand haben, auf— 
zunehmen und zu beglaubigen, 
2. Requisitionen um Vornahme gerichtlicher Handlungen, sowie um Aufnahme gerichtlicher 
Verhandlungen zu erledigen. 
33. 
Die auf Grund der Bestimmungen im § 32 aufgenommenen Verhandlungen sind so 
anzusehen, als ob sie innerhalb des diesseitigen Rechtsgebiets von einem Cirilgerichte auf- 
genommen wären. 
Erfordern die für die Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung eines Protocoll- 
führers oder einer Urkundsperson, so kann deren Stelle durch einen zweiten Auditeur oder 
durch einen, sei es für den einzelnen Fall, oder ein für allemal vereideten Offizier oder Unter- 
offizier vertreten werden. 
834. 
Die aufgenommenen Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (8 32), sofern sie 
nicht blos die Erledigung von Requisitionen betreffen, sind von den Auditeuren, nachdem die 
etwa erforderlichen Ausfertigungen bewirkt worden sind, den Civilgerichten erster Instanz, in 
deren Bezirke der betreffende Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und 
bez. weiteren Veranlassung zu übersenden. 
V. Vorschriften über die bürgerliche Gerichtsbarkeit über Sächsische Garnisonen 
im Auslande. 
835. 
Für Truppentheile, welche sich dauernd im Auslande aufhalten, werden die in Beziehung 
auf die Ausübung der bürgerlichen Gerichtsbarkeit erforderlichen Vorschriften, mit Bezeichnung 
namentlich auch desjenigen oder derjenigen inländischen Gerichte erster Instanz, welchen 
die Gerichtsbarkeit zustehen soll, im Verordnungswege erlassen. " 
Bezüglich der Aufnahme letztwilliger Verfügungen finden die Bestimmungen in §§# 38 fg. 
bier ebenfalls Anwendung. 
VI. Vorschriften über die Sportelfreiheit der Militärpersonen. 
* 36. 
Die Militärpersonen sind nur rücksichtlich der von ihnen nach Anordnung der Mobil- 
machung und während der Dauer des mobilen Zustandes errichteten einseitigen und wechsel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.