Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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845. 
Privilegirte militärische Testamente sind, sobald dieß den Umständen nach mit Sicherheit 
geschehen kann, dem ordentlichen persönlichen Gerichte des Testators zur Aufbewahrung und 
weiteren Veranlassung zu übersenden. 
VIII. Vorschriften über die Sicherstellung des Nachlasses verstorbener 
Militärpersonen. 
846. 
Die Versiegelung des Nachlasses verstorbener Militärpersonen steht dem Civilgerichte zu, 
unter welchem der Verstorbene bei seinem Ableben gestanden hat. 
Die in dem Nachlasse eines Offiziers sich vorfindenden Diensteffecten, welche von dem 
nächsten Dienstvorgesetzten des Verstorbenen als der Truppe gehörig bezeichnet werden, als 
z. B. Dienstschriften, Dienstcassen und Dienstsiegel, sind, und zwar selbst gegen den etwaigen 
Widerspruch betheiligrer dritter Personen, unverzüglich dem betreffenden Regiments= oder Ba- 
taillonscommandanten zu überliefern. 
847. 
Befinden sich in dem Nachlasse: 
1. gezeichnete Festungspläne, namentlich der zum Norddeutschen Bunde gehörigen oder von 
Truppentheilen desselben besetzten Festungen, 
gezeichnete Pläne, Risse, Profile einzelner Befestigungsanlagen oder Festungstheile, 
3. Entwürfe zur Befestigung von Orten und Gegenden des zum Norddeutschen Bunde ge— 
hörigen Gebiets, 
4. gezeichnete Aufnahmen, Nivellements, Terrainrecognoscirungen und Situationszeich- 
nungen, 
5. sonstige gezeichnete Karten, Pläne und Risse (mit Ausnahme der zu landwirthschaftlichen 
Zwecken dienenden) 
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oder 
6 solche auf den Staatsdienst, die Armee und deren Verhältnisse sich beziehende amtliche 
Schriften und Nachrichten, welche dem Verstorbenen im dienstlichen Wege zugegangen 
oder welche derselbe nur vermöge seines Commandos oder seiner Dienststellung hat 
erhalten können, 
so sind dieselben mittelst eines darüber anzufertigenden Verzeichnisses an das Kriegsministerium 
zur Bestimmung darüber einzusenden, ob diese Gegenstände ohne Nachtheil für den Staat in 
Privathand verbleiben können. Wird die Zurückbehaltung solcher Gegenstände für nöthig er- 
achtet, so ist den Erben bez. der Nachlaßmasse der Werth derselben zu vergüten. 
83°“
	        
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