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845.
Privilegirte militärische Testamente sind, sobald dieß den Umständen nach mit Sicherheit
geschehen kann, dem ordentlichen persönlichen Gerichte des Testators zur Aufbewahrung und
weiteren Veranlassung zu übersenden.
VIII. Vorschriften über die Sicherstellung des Nachlasses verstorbener
Militärpersonen.
846.
Die Versiegelung des Nachlasses verstorbener Militärpersonen steht dem Civilgerichte zu,
unter welchem der Verstorbene bei seinem Ableben gestanden hat.
Die in dem Nachlasse eines Offiziers sich vorfindenden Diensteffecten, welche von dem
nächsten Dienstvorgesetzten des Verstorbenen als der Truppe gehörig bezeichnet werden, als
z. B. Dienstschriften, Dienstcassen und Dienstsiegel, sind, und zwar selbst gegen den etwaigen
Widerspruch betheiligrer dritter Personen, unverzüglich dem betreffenden Regiments= oder Ba-
taillonscommandanten zu überliefern.
847.
Befinden sich in dem Nachlasse:
1. gezeichnete Festungspläne, namentlich der zum Norddeutschen Bunde gehörigen oder von
Truppentheilen desselben besetzten Festungen,
gezeichnete Pläne, Risse, Profile einzelner Befestigungsanlagen oder Festungstheile,
3. Entwürfe zur Befestigung von Orten und Gegenden des zum Norddeutschen Bunde ge—
hörigen Gebiets,
4. gezeichnete Aufnahmen, Nivellements, Terrainrecognoscirungen und Situationszeich-
nungen,
5. sonstige gezeichnete Karten, Pläne und Risse (mit Ausnahme der zu landwirthschaftlichen
Zwecken dienenden)
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oder
6 solche auf den Staatsdienst, die Armee und deren Verhältnisse sich beziehende amtliche
Schriften und Nachrichten, welche dem Verstorbenen im dienstlichen Wege zugegangen
oder welche derselbe nur vermöge seines Commandos oder seiner Dienststellung hat
erhalten können,
so sind dieselben mittelst eines darüber anzufertigenden Verzeichnisses an das Kriegsministerium
zur Bestimmung darüber einzusenden, ob diese Gegenstände ohne Nachtheil für den Staat in
Privathand verbleiben können. Wird die Zurückbehaltung solcher Gegenstände für nöthig er-
achtet, so ist den Erben bez. der Nachlaßmasse der Werth derselben zu vergüten.
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