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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
Z. Stück vom Jahre 1867.
K& 17. Gesetz,
die Vergütung der innenbenannten Kriegs-Lasten und Schäden betreffend;
vom 12. Februar 1867.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sochsen
2c. 2. 72.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen wie folgt:
& 1. Die in Folge der vorjährigen kriegerischen Besetzung des Königreichs Sachsen
durch Königlich Preußische und andere, mit diesen verbündete Truppen den Gemeinden und
einzelnen Bewohnern des Landes entstandenen Lasten und Schäden werden in dem nachstehend
bestimmten Umfange aus der Staatscasse vergütet.
&2. Zur Vergütung geeignet sind:
1) Die an die genannten Truppen und deren Kriegsgefangene geleistete Naturalverpflegung,
nebst der Fütterung der Pferde.
2)) Die Lieferungen an requirirten Proviant= und Fouragegegenständen, an Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenständen aller Art, an Pferden, Wagen und Geschirr, an Bau= und
Brennholz und dergleichen Bedürfnissen.
3) Die geleisteten Spannfuhren, sowie die sonstigen Prästationen zu Beförderung von
Mannschaften, Pferden und Armeebedürfnissen der genannten Truppen, insofern nicht deren
Vergütung bereits von anderer Seite erfolgt ist oder noch erfolgt.
4) Die Kosten der auf Anordnung der Militär= resp. competenten Civilbehörde getroffenen
Einrichtung und Unterhaltung von Kasernen, Massenquartieren, militärischen Dienstlocalitäten,
Stallungen, Verkehrsanstalten und dergleichen, insoweit nicht für Benutzung derselben nach
3. Vergütung gewährt wird.
5) Der Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung von Lazarethen, die Lieferung
von Medicamenten und Lazarethbedürfnissen aller Art, sowie die sonstigen Leistungen zum
Zwecke der Kur und Verpflegung kranker Militärpersonen und Pferde.
1867. 4