— 575 —
Gesech-und Verordnungsbiult
für das Königreich Sachsen.
28. Stück vom Jahre 1867.
e 149. Verordnung
zu Ausführung der Militär-Strafgerichtsordnung;
vom 30. November 1867.
Z Ausführung der Militär-Strafgerichtsordnung (Seite 40 5 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes von diesem Jahre) wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet wie folgt:
1.
Zu § 22.
Die Militärgerichte haben künftighin folgende Bezeichnungen zu führen:
Corpsgericht,
Gericht der (1., 2. Infanterie-, Reiter-) Division,
Gericht des 2c. Regiments (Bataillons),
Gouvernementsgericht der Residenz Dresden,
.Gericht der Festung Königstein.
□ed
82.
Zu 88 38 und 39.
In allen Fällen, wo auf Requisition der Militärbehörde Untersuchungen gegen Militär—
Gerichtsbefohlene geführt werden, sind die Acten nach dem Schlusse der Untersuchung behufs
Einleitung des Verspruchs an diejenige Militärbehörde abzugeben, von welcher die Requisition
zur Untersuchungsführung ausgegangen ist.
83.
Zu § 53.
Wenn nach erfolgter Abgabe der Acten an das zuständige Sächsische Militärgericht die-
selben durch das Letztere noch nicht für spruchreif befunden werden, so sind die zur Vervoll-
ständigung der Untersuchung erforderlich scheinenden Erörterungen ohne Weiteres durch ein von
dem betreffenden Gerichtsherrn zu diesem Behufe zu bestellendes Untersuchungsgericht vorzu-
nehmen.
1867. 84