Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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6) Die erheblicheren, durch Kriegsoperationen und militärische Maßnahmen der oben— 
genannten Truppen unmittelbar herbeigeführten Schäden und Verluste an Feldfrüchten, Bau— 
werken und sonstigem beweglichen und unbeweglichen Eigenthume. 
7) Die von Sächsischen Staatsbehörden zu Bestreitung von Kriegsleistungen aus— 
geschriebenen oder von feindlichen Truppenführern erhobenen baaren Geldleistungen, soweit 
letztere nicht von anderer Seite zur Erstattung gekommen sind oder kommen werden. 
83. a) Die Vergütung für Naturalverpflegung wird nach folgenden Sätzen gewährt: 
1) in Orten, wo auf eine Militäreinquartierungseinheit 100 Mann und mehr ein- 
quartiert gewesen sind, auf Tag und Kopf —-. 12 Ngr. 5 Pf. (1. Classe), 
2) in Orten, wo auf eine Militäreinquartierungseinheit weniger als 100 Mann ein- 
quartiert waren, auf Tag und Kopf —= 10 Ngr. — (2. Classe); 
Dresden, Leipzig und Chemnitz sind unbedingt in die erste Classe zu bringen; — 
für Offiziere, in Offiziersrang stehende Beamte und Offiziersdienst thuende Unteroffiziere: 
1) der 3fache Satz bei Offizieren bis mit dem Hauptmanne aufwärts, 
2) der 6fache Satz bei Stabsoffizieren bis mit dem Obersten aufwärts und 
3) der 9fache Satz bei Generälen; 
4 für Pferde 
eine volle Ration mit —= 10 Ngr. 
Theilweise Verpflegung der Soldaten und Pferde wird nach Maßgabe der Höhe der 
Leistung verhältnißmäßig vergütet und dabei das auf einen Tag den einzelnen Soldaten 
gegebene Quartier nach 
— = 2 Ngr. — Pf. bei der ersten Vergütungsclasse, 
— 1 —böbei der zweiten Vergütungsclasse und 
— — 6 .Stallgeld für ein Pferd 
  
* 
berechnet. 
b) Für Fourage, einschließlich der Transportkosten bis zum Orte der Ablieferung, wird 
vergütet: 
Hafer per Centner 2 Thlr. — Ngr. — Pf. 
Hen- - 1-— — — 
Stroh — — 22 5 
oder per Schock 88 — — 
Für die sonstigen, im § 2 unter 2 gedachten Lieferungsgegenstände werden, insoweit sie 
unmittelbar zum Zwecke der Lieferung durch Einkauf beschafft worden sind, die nachgewiesenen 
Einkaufspreise, insoweit dieß nicht geschehen, oder diese Preise nicht nachweisbar sind, die 
Marktpreise der betreffenden Qualität am nächsten Marktorte zur Zeit der Lieferung, für 
geliefertes Schlachtvieh, sowie gestellte Pferde, Wagen und Geschirre, insonderheit aber die im
	        
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