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Werden vereinsausländische Spielkarten auf den Antrag des Einbringers unter Zoll—
controle zum unmittelbaren oder mittelbaren Transit abgefertigt, so bedarf es zur Sicherung
der Stempelabgabe keiner weiteren Controle.
Sollen dagegen vereinsausländische, zum Transit durch Sachsen bestimmte Spielkarten
an der Grenze sofort verzollt werden, so sind dieselben nach erfolgter Verzollung in derselben
Weise, wie dieß im 8 9 bezüglich der inländischen, in andere Vereinsstaaten übergehenden
Spielkarten vorgeschrieben ist, unter Uebergangsschein-Controle zu stellen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn vereinsländische Spielkarten durch Sachsen durchgeführt
werden sollen.
E.
Verfahren in Bezug auf die Ausfuhr im Inlande erzeugter Spielkarten.
8 9. Spielkarten, welche aus dem freien Verkehre Sachsens nach einem anderen Vereins-
staate, in welchem eine Stempelabgabe von Spielkarten erhoben wird, zum Verbleibe oder
Durchgange versendet werden, dürfen ihrer Bestimmung nur nach vorgängiger Anmeldung bei
der Abfertigungsstelle im Versendungsorte, oder bei der Abfertigungsstelle, an welche der Ver-
sendungsort gewiesen ist, und nach Ausbringung eines Uebergangsscheins zugeführt werden.
10. Zur Annahme solcher Anmeldungen und zur Ausfertigung von lebergangsscheinen
für Spielkarten sind ermächtigt:
a) die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter,
b) die Untersteuerämter,
C) die Nebenzollämter I. Classe.
F.
Contraventionen und Strafbestimmungen.
11. Bleibt ein Uebergangsschein über Spielkarten über die in demselben gesetzte Frist
zur Gestellung der Waaren beim Erledigungsamte längere Zeit, als nach Maßgabe der Ent-
fernung erforderlich ist, aus und vermag der Extrahent des Uebergangsscheins, oder der Bürge
nicht nachzuweisen, daß die Spielkarten den Bestimmungsort erreicht haben, so ist der Extrahent
des Uebergangsscheins, oder der Bürge zur sofortigen Einzahlung des sichergestellten Stempel-
betrags anzuhalten und nach Befinden wider den Transportanten mit der Untersuchung zu
verfahren.
*12. Wer in Bezug auf Spielkarten sich einer der in §§& 2, 3, 5 und 7 des Zoll-
strafgesetzes vom 3. April 1838 (Seite 337 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1838) bezeichneten Handlungen schuldig macht, verfällt neben der Zell-Hinterziehungs-
strafe auch noch in die Stempelsteuer-Hinterziehungsstrafe in Gemäßheit der §§ 5 fg. des
Steuerstrafgesetzes vom 4. April 1838 (Seite 348 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1838).