Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 585 — 
8 13. Wer vereinsländische, oder verzollte vereinsausländische Spielkarten, ohne vorher 
einen Uebergangsschein eines vereinsländischen Zoll- oder Steueramts ausgebracht zu haben, 
nach Sachsen einführt, ingleichen, wer über mit Uebergangsschein abgefertigte Spielkarten vor 
ordnungsmäßiger Erledigung des Uebergangsscheins eigenmächtig verfügt, macht sich einer 
Hinterziehung der Stempelsteuer nach § 3e des Steuerstrafgesetzes vom 4. April 1838 
schuldig. 
Dresden, am 16. December 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
& 153. Verordmung. 
die Verpflichtung evangelischer Lehrer, welche keinen Religionsunterricht zu geben 
haben, betreffend; 
vom 5. December 1867. 
Dee Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet unter Zustimmung der 
in Evangelicis beauftragten Staatsminister, sowie im Einverständnisse mit dem evangelischen 
Landesconsistorium wie folgt: 
§ 1. Alle an öffentlichen höheren Unterrichtsanstalten im Königreiche Sachsen angestellte 
Lehrer, welche keinen Religionsunterricht zu ertheilen haben, zunächst also alle 
Candidaten des höheren Schulamts, welche nach dem durch die Verordnung vom 12. December 
1848 (Seite 343 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 184 8) bekannt gemachten 
Regulative §§ 6 und 8 weder in der Religion eine Prüfung zu bestehen haben, noch zur 
Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind, haben bei ihrer Anstellung fernerhin den 
durch die Verordnung vom 18. Mai 1862 §& 3 (Seite 276 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1862) vorgeschriebenen Religionseid nicht, sondern nur den unter O an- 
gefügten Diensteid zu leisten. 
§2. Die Collatoren haben daher auch in den Vocationen für solche Lehrer die Verweisung 
auf jenen Eid hinwegzulassen, wohl aber die Erwartung auszusprechen, daß sie der Pflicht: 
bei ihrem Unterrichte Achtung vor der Religion und den Lehren der evangelisch-lutherischen 
Kirche zu bewahren, stets eingedenk sein werden. 
3. Dagegen hat es bei allen an höheren Anstalten angestellten Lehrern, welche Religions- 
unterricht zu ertheilen verpflichtet sind, und für die Candidaten des Elementar-Volksschulamts, 
85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.