Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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welche auf Grund der erstandenen Schulamtscandidaten- und Wahlfähigkeitsprüfung (s. die 
Bekanntmachung vom 13. Juli 1835, 88 7, 13) jederzeit zu Ertheilung von Religions— 
unterricht berechtigt sind, bei der in der Verordnung vom 18. Mai 1862 vorgeschriebenen 
Leistung des Religionseides in der bisherigen Maße zu bewenden. 
84. Einer erneuten Verpflichtung der im 81 gedachten Lehrer bedarf es nicht. 
Hiernach haben sich sämmtliche Behörden, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 5. December 1867. 
Minifterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler. 
* 
— 
Eidesformel. 
Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam sein, unter 
genauer Beobachtung der Gesetze des Landes und der Landesverfassung das mir übertragene 
Amt als nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten und mich allent- 
halben den Anordnungen meiner Vorgesetzten gemäß bezeigen will; so wahr mir Gott belfe, 
durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn! 
  
& 154. Gesetz, 
die Aufhebung der sogenannten Meßferien betreffend; 
vom 18. December 1867. 
Wöan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2!c. 1. 2c. 
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch: 
& 1. Die sogenannten Meßferien, während welcher zeither bei Geltendmachung ciril- 
rechtlicher Ansprüche gegen in Leipzig aufhältliche Personen an der für die Stadt Leipzig 
geordneten Gerichtsstelle weder Termine abzuhalten, noch executorische und ähnliche Maßregeln 
in Vollziehung zu setzen gewesen, finden fortan nicht mehr statt.
	        
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