Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 27. November 1867. 
) Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
des Kranken= und Unterstützungscassenvereins der Damastfabrik Prölß Sen. seel. 
Söhne zu Großschönau. 
2C. ꝛcC. 
821. 
Unzulässigkeit der Cession oder Verkümmerung des Kranken- und Unter— 
stützungsgeldes. 
Die Kranken- und Unterstützungsgelder können vor ihrer Verfallzeit nicht cedirt werden; 
auch ist eine Hülfsvollstreckung in dieselben unstatthaft. 
2c. 2C. 
  
& 160. Gesetz, 
die provisorische Forterhebung der innenbenannten Steuern und Abgaben 
im Jahre 1868 betreffend: 
vom 18. December 1867. 
W, Johann, von GOTTS Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 fg. des Gesetz- und Verord— 
nungsblattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1868 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
1867. 86
	        
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