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& 1. Im Jahre 1868 sind bis zum Eintritte der durch das künftige Finanzgesetz auf
die Finanzperiode 1883 zu treffenden Bestimmungen den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
C)die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die Ver-
brauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
d) die Stempelsteuer.
8 2. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
# 3.Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatscassen die ihnen zeither budgetmäßig zugetheilten sonstigen Einnahmequellen
noch ferner zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be-
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 8. December 1867.
Johann.
S Richard Freiherr von Friesen.
&161. Verordnung,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868 betreffend;
vom 19. December 1867.
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1868 vom gestrigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet:
1. Die ordentliche Grundsteuer ist im Jahre 1868 mit
drei Pfennigen den 1. Februar,
zwei Pfennigen den 1. Mai,
zwei Psennigen den 1. August,
zwei Pfennigen den 1. November
von jeder Steuereinheit zu erheben.