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proceßgesetze die Untersuchung zu führen sein würde, wenn sie gegen die angeschuldigte Civil—
person allein zu führen wäre.
85. Das im 8 4 gedachte Mitglied des gemeinschaftlichen Untersuchungsgerichts ist in
den nach den Civilstrafproceßgesetzen zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehörigen Fällen
der Untersuchungsrichter, dem jedoch in Betreff einzelner Untersuchungshandlungen das im
8 37 der Verordnung, die Ausführung der Strafproceßordnung vom 11. August 1855 und
des Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend, vom 31. Juli 1856 (Seite 163 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) gedachte Befugniß auch hier zusteht, in
den Fällen dagegen, in denen nach den Civilstrafproceßgesetzen der Einzelrichter zuständig ist,
der Vorstand des betreffenden Gerichtsamts oder der betreffenden bezirksgerichtsamtlichen Ab-
theilung, der jedoch seine Mitwirkung bei der gemeinschaftlichen Untersuchungsführung rück-
sichtlich einzelner Untersuchungshandlungen oder auch im Allgemeinen einem von den ihm unter-
gebenen richterlichen Beamten übertragen kann.
6. Die erfolgte Ernennung der Mitglieder des gemeinschaftlichen Gerichts aus dem
Militärstande ist dem betreffenden Civilgerichte, die Bestimmung des Mitgliedes aus dem
Civilstande dem betreffenden Militärgerichte amtlich anzuzeigen.
§ J7. Die in Betreff der dem Staatsanwalte wegen Herbeiführung des Beschlusses auf
Einleitung der Untersuchung beim Einzelrichter oder beim Bezirksgerichte obliegenden Thätigkeit,
insbesondere auch in Betreff des zur Eröffnung einer Untersuchung beim Bezirksgerichte
erforderlichen Antrags des Staatsanwalts in der Strafproceßordnung enthaltenen Bestimm-
ungen leiden rücksichtlich der angeschuldigten Civilperson auch dann Anwendung, wenn ein
nach § 51 der Militär-Strafgerichtsordnung von einem gemeinschaftlichen Gerichte zu unter-
suchendes Verbrechen angezeigt ist.
Wenn in solchen Fällen die vorläufige Feststellung des Thatbestandes vor Eröffnung der
Untersuchung durch den Auditeur oder im Wege der eivilgerichtspolizeilichen oder der civil-
gerichtlichen Vorerörterungen als erforderlich sich darstellt, so ist es den zuständigen Militär-
und Civilbehörden unbenommen, insofern es als im Interesse der etwa zu erwartenden Unter-
suchungsführung durch ein gemeinschaftliches Gericht zu liegen scheint und nicht Gefahr mit
einem Verzuge verbunden ist, behufs gemeinschaftlicher Beschlußfassung wegen der zu ergrei-
fenden Maßregeln sich mit einander in Vernehmen zu setzen, auch diese Maßregeln, insbe-
sondere eine etwa nöthige Leichenschau und Leichenöffnung, gemeinschaftlich vorzunehmen.
Ein Antrag auf unmittelbare Vorladung der angeschuldigten Civilperson zur Haupt-
verhandlung, sowie der Erlaß einer Strafverfügung nach Art. 36 8 der Strafproceßordnung
ist in Fällen, in denen nach § 51 der Militär-Strafgerichtsordnung eine Untersuchung durch
ein gemeinschaftliches Gericht stattzufinden hat, nicht zulässig,
&l# .Ergiebt sich erst im Laufe einer bei einem Civilgerichte oder bei einem Militär-
gerichte anhängig gewordenen Untersuchung, daß die Voraussetzungen der Zuständigkeit eines