Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8 27. Die behufs der Aburtheilung nöthige nachträgliche Ergänzung etwaiger Lücken 
der in der gemeinschaftlichen Untersuchung angestellten Erörterungen haben die zur getrennten 
Fortstellung der Untersuchung gegen die angeschuldigten Civil- und Militärpersonen zuständigen 
Civil= und Militärgerichte unabhängig von einander zu verfügen und zu bewerkstelligen. Es 
sind jedoch die Ergebnisse solcher nachträglicher Erörterungen dem anderen Gerichte mitzu- 
theilen, wenn für die bei Letzterem fortzuführende Untersuchung die Kenntniß dieser Ergebnisse 
voraussetzlich von Interesse ist. 
& 28. Ueber die bei der gemeinschaftlichen Untersuchungsführung von beiden Inquirenten 
gemeinsam vorgenommenen Untersuchungshandlungen ist je nur ein Protocoll aufzunehmen. 
Jeder Inquirent hat besondere Acten zu führen, zu denen die Originale der von ihm 
selbst aufgenommenen Protocolle zu bringen sind. 
Die Acten eines jeden Inquirenten sind, beziehendlich durch Herübernahme beglaubigter 
Abschriften, von den zu den Acten des anderen Inquirenten gekommenen Schriftstücken oder, 
nach Befinden, durch Hinzubringung amtlicher Nachrichten über den Inhalt dieser anderen 
Acten und sonst, soweit es möglich ist, dergestalt vollständig zu führen, daß nach dem Schlusse 
der gemeinschaftlichen Untersuchung die Fortstellung der Strafsache gegen die angeschuldigte 
Civilperson auf Grund der Acten des Civilinquirenten ohne Hinzunahme der Acten des Mi- 
litärinquirenten und die Fortstellung der Strafsache gegen die angeschuldigte Militärperson auf 
Grund der Acten des Militärinquirenten ohne Hinzunahme der Acten des Cirilinquirenten 
erfolgen kann. 
Es ist jedoch, wenn die Mittheilung der Acten des Militärinquirenten vom Civilgerichte 
und die der Acten des Civilinquirenten vom Militärgerichte begehrt wird, der bezüglichen 
Regquisition, sobald die Acten bei der requirirten Behörde entbehrt werden können, jederzeit zu 
entsprechen. 
& 29. Das Anklageverfahren und die Vorbereitung zur Hauptverhandlung Seiten der 
zur Fortstellung der Strafsache gegen die angeschuldigte Civilperson in Bezirksgerichtsfällen 
zuständigen Civilbehörden ist bis zur Aburtheilung der Strafsache gegen die angeschuldigte 
Militärperson nur insoweit zu beanstanden, als es für den sachgemäßen Fortgang der Straf- 
sache gegen die Civilperson nothwendig ist. 
ml#30. Wenn die angeschuldigte Civilperson sich in Untersuchungshaft befindet und die 
Aburtheilung der Untersuchung gegen die angeschuldigte Militärperson sich verzögert oder, wenn 
aus anderen Gründen es nach dem Ermessen des betreffenden Civilgerichts als zweckmäßig 
erscheint, daß die Untersuchung gegen die Civilperson unerwartet der Aburtheilung der Unter- 
suchung gegen die Militärperson zu Ende geführt werde, ist auf Antrag des Staatsanwalts 
oder auch von Amtswegen von dem Civilgerichte Bericht an das Justizministerium zu erstatten, 
welches Letztere geeigneten Falles wegen Auswirkung der dazu erforderlichen Genehmigung des 
Königs durch das Generalauditoriat sich mit dem Kriegsministerium in Vernehmen zu setzen hat.
	        
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