— 601 —
8 27. Die behufs der Aburtheilung nöthige nachträgliche Ergänzung etwaiger Lücken
der in der gemeinschaftlichen Untersuchung angestellten Erörterungen haben die zur getrennten
Fortstellung der Untersuchung gegen die angeschuldigten Civil- und Militärpersonen zuständigen
Civil= und Militärgerichte unabhängig von einander zu verfügen und zu bewerkstelligen. Es
sind jedoch die Ergebnisse solcher nachträglicher Erörterungen dem anderen Gerichte mitzu-
theilen, wenn für die bei Letzterem fortzuführende Untersuchung die Kenntniß dieser Ergebnisse
voraussetzlich von Interesse ist.
& 28. Ueber die bei der gemeinschaftlichen Untersuchungsführung von beiden Inquirenten
gemeinsam vorgenommenen Untersuchungshandlungen ist je nur ein Protocoll aufzunehmen.
Jeder Inquirent hat besondere Acten zu führen, zu denen die Originale der von ihm
selbst aufgenommenen Protocolle zu bringen sind.
Die Acten eines jeden Inquirenten sind, beziehendlich durch Herübernahme beglaubigter
Abschriften, von den zu den Acten des anderen Inquirenten gekommenen Schriftstücken oder,
nach Befinden, durch Hinzubringung amtlicher Nachrichten über den Inhalt dieser anderen
Acten und sonst, soweit es möglich ist, dergestalt vollständig zu führen, daß nach dem Schlusse
der gemeinschaftlichen Untersuchung die Fortstellung der Strafsache gegen die angeschuldigte
Civilperson auf Grund der Acten des Civilinquirenten ohne Hinzunahme der Acten des Mi-
litärinquirenten und die Fortstellung der Strafsache gegen die angeschuldigte Militärperson auf
Grund der Acten des Militärinquirenten ohne Hinzunahme der Acten des Cirilinquirenten
erfolgen kann.
Es ist jedoch, wenn die Mittheilung der Acten des Militärinquirenten vom Civilgerichte
und die der Acten des Civilinquirenten vom Militärgerichte begehrt wird, der bezüglichen
Regquisition, sobald die Acten bei der requirirten Behörde entbehrt werden können, jederzeit zu
entsprechen.
& 29. Das Anklageverfahren und die Vorbereitung zur Hauptverhandlung Seiten der
zur Fortstellung der Strafsache gegen die angeschuldigte Civilperson in Bezirksgerichtsfällen
zuständigen Civilbehörden ist bis zur Aburtheilung der Strafsache gegen die angeschuldigte
Militärperson nur insoweit zu beanstanden, als es für den sachgemäßen Fortgang der Straf-
sache gegen die Civilperson nothwendig ist.
ml#30. Wenn die angeschuldigte Civilperson sich in Untersuchungshaft befindet und die
Aburtheilung der Untersuchung gegen die angeschuldigte Militärperson sich verzögert oder, wenn
aus anderen Gründen es nach dem Ermessen des betreffenden Civilgerichts als zweckmäßig
erscheint, daß die Untersuchung gegen die Civilperson unerwartet der Aburtheilung der Unter-
suchung gegen die Militärperson zu Ende geführt werde, ist auf Antrag des Staatsanwalts
oder auch von Amtswegen von dem Civilgerichte Bericht an das Justizministerium zu erstatten,
welches Letztere geeigneten Falles wegen Auswirkung der dazu erforderlichen Genehmigung des
Königs durch das Generalauditoriat sich mit dem Kriegsministerium in Vernehmen zu setzen hat.