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8 31. Ein Jeder der Inquirenten hat für diejenigen Untersuchungshandlungen, welche
er in der gemeinschaftlichen Untersuchung allein vornimmt, sowie für seine Betheiligung an den
gemeinschaftlich vorgenommenen Untersuchungshandlungen, und zwar der Civilinquirent in
Gemäßheit der für die Untersuchungen der Civilgerichte in Kraft stehenden Taxordnung, der
Militärinquirent, unter Berücksichtigung der Vorschriften in 96 273 fg. der Militär-Straf-
gerichtsordnung, in Gemäßheit der derselben unter Nr. III beigegebenen Strafproceßkosten-Taxe
zu liquidiren.
In den Straferkenntnissen ist zugleich auszusprechen, ob und inwieweit der Angeschuldigte
zur Bezahlung der durch die gemeinschaftliche Untersuchungsführung erwachsenen Kosten ver-
bunden sei. "
Das erkennende Gericht ist befugt, den Antheil an diesen Kosten, zu dessen Bezahlung
verurtheilt wird, nach einer Ouote ihres Gesammtbetrags auszuwerfen. Die Bestimmungen
im § 277 der Militär-Strafgerichtsordnung leiden auch auf die bei einer gemeinschaftlichen
Untersuchung als Angeschuldigter betheiligte Civilperson Anwendung.
Dresden, am 24. December 1867.
Die Ministerien der Justiz und des Kriegs.
D. Schneider. v. Fabrice.
Eckelmann.
& 164. Bekanntmachung,
den achten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneien-Tare betreffend;
vom 17. December 1867.
Zu der durch Verordnung vom 31. März 1860 (Seite 65 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1860) veröffentlichten fünften Auflage der Arzneientaxe für biesige
Lande ist der achte Nachtrag im Druck erschienen und an sämmtliche Bezirksärzte und Apotheker
des Königreichs Sachsen vertheilt worden. Unter Hinweisung auf die Vorschrift im § 1 der
gedachten Verordnung, wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieser Nachtrag
in der Verlagsbuchhandlung von Rudolph Kuntze in Dresden für 2 Ngr. käuflich zu haben ist.
Dresden, am 17. December 1867.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Koerner.
Forwerg.