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165. Verordnung,
die Erhebung des Spielkartenstempels durch die mit der Erhebung indirecter
Abgaben beauftragten Behörden betreffend;
vom 23. December 1867.
Dis die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Spielkarten nach Sachsen ist nöthig
geworden, die Stempelung derselben von den bisher damit beauftragten Bezirkssteuer-Einnahmen
auf die mit der Einhebung der indirecten Abgaben betrauten Behörden zu übertragen, und
wird deshalb Folgendes verordnet:
&1.Die Stempelung aller Spielkarten, sowohl der im Inlande gefertigten, als der
aus dem Auslande nach Sachsen zum Verbleibe daselbst eingehenden, ist
vom 15. Januar 1868 an
den Hauptzollämtern an der Grenze, den Hauptsteuerämtern und den Nebenzollämtern I. Classe
zu Bodenbach und Voitersreuth übertragen.
Es haben sich daher die nach § 7 der Verordnung, die Bildung und Einrichtung der
Behörden für Erhebung der directen Steuern betreffend, vom 1. November 1834 (Seite 311
der Gesetzsammlung vom Jahre 1834), verbunden mit § 5 der Ausführungsverordnung zum
Gesetze vom 13. September 1850 (Seite 215 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1850) mit der Stempelung der Spielkarten beauftragten Bezirkssteuer= Einnahmen
von dem gedachten Zeitpunkte an der Stempelung von Spielkarten zu enthalten.
#. Die im Inlande verfertigten, sowie die nach Sachsen zum Verbleibe daselbst ein-
gehenden Spielkarten unterliegen nach § 3 des Gesetzes vom 1 3. September 1850 (Seite 211
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850), verbunden mit § 3 des Gesetzes
vom 5. December 1863 (Seite 768 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863),
folgenden Stempelsätzen:
4 eine Tarockkarte . 15 Ngr. —0
eine französische Kart —- 10 —
7 eine deutsche oder nach Art der veutschen zefertigte italienische Karte — 5 —
Sollten noch andere Spielkarten, als die vorstehend bezeichneten, vorkommen, so unter-
liegen sie einem Stempelsatze von —- 10 Ngr. —.
§#3.Auf dem Kartenstempel ist das Königliche Wappen nebst dem Stempelbetrage
ausgedrückt.
Es wird bei jeder Karte nur auf ein Blatt und zwar bei den auf französische Art ge-
fertigten Karten auf das Coeur -As, bei den auf deutsche Art gefertigten hingegen auf
den eichelnen Unter auf der linken oder rechten Seite des Kopfes mit schwarzer Farbe
aufgedruckt.
1867. 88