Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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165. Verordnung, 
die Erhebung des Spielkartenstempels durch die mit der Erhebung indirecter 
Abgaben beauftragten Behörden betreffend; 
vom 23. December 1867. 
Dis die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Spielkarten nach Sachsen ist nöthig 
geworden, die Stempelung derselben von den bisher damit beauftragten Bezirkssteuer-Einnahmen 
auf die mit der Einhebung der indirecten Abgaben betrauten Behörden zu übertragen, und 
wird deshalb Folgendes verordnet: 
&1.Die Stempelung aller Spielkarten, sowohl der im Inlande gefertigten, als der 
aus dem Auslande nach Sachsen zum Verbleibe daselbst eingehenden, ist 
vom 15. Januar 1868 an 
den Hauptzollämtern an der Grenze, den Hauptsteuerämtern und den Nebenzollämtern I. Classe 
zu Bodenbach und Voitersreuth übertragen. 
Es haben sich daher die nach § 7 der Verordnung, die Bildung und Einrichtung der 
Behörden für Erhebung der directen Steuern betreffend, vom 1. November 1834 (Seite 311 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1834), verbunden mit § 5 der Ausführungsverordnung zum 
Gesetze vom 13. September 1850 (Seite 215 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1850) mit der Stempelung der Spielkarten beauftragten Bezirkssteuer= Einnahmen 
von dem gedachten Zeitpunkte an der Stempelung von Spielkarten zu enthalten. 
#. Die im Inlande verfertigten, sowie die nach Sachsen zum Verbleibe daselbst ein- 
gehenden Spielkarten unterliegen nach § 3 des Gesetzes vom 1 3. September 1850 (Seite 211 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850), verbunden mit § 3 des Gesetzes 
vom 5. December 1863 (Seite 768 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863), 
folgenden Stempelsätzen: 
4 eine Tarockkarte . 15 Ngr. —0 
eine französische Kart —- 10 — 
7 eine deutsche oder nach Art der veutschen zefertigte italienische Karte — 5 — 
Sollten noch andere Spielkarten, als die vorstehend bezeichneten, vorkommen, so unter- 
liegen sie einem Stempelsatze von —- 10 Ngr. —. 
§#3.Auf dem Kartenstempel ist das Königliche Wappen nebst dem Stempelbetrage 
ausgedrückt. 
Es wird bei jeder Karte nur auf ein Blatt und zwar bei den auf französische Art ge- 
fertigten Karten auf das Coeur -As, bei den auf deutsche Art gefertigten hingegen auf 
den eichelnen Unter auf der linken oder rechten Seite des Kopfes mit schwarzer Farbe 
aufgedruckt. 
1867. 88
	        
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