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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
30. Stück vom Jahre 1867.
167. Bekanntmachung,
das Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes
vom 11. December 1867 betreffend;
vom 23. December 1867.
Nachdem von dem Präsidium des Norddeutschen Bundes auf Grund von § 57 des Gesetzes
über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November dieses Jahres (Seite 7 3 des
Bundesgesetzblattes) das nachstehende Reglement unter dem 11. dieses Monats erlassen worden
ist, so wird dasselbe für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 23. December 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
Reglement
zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Auf Grund der Vorschrift des § 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen
Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei
Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem
Absender oder Reisenden einerseits und der Postoerwaltung des Norddeutschen Bundes an-
dererseits eingegangenen Vertrags zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.)
*) Anmerk. Die Bestimmungen dieses Reglements beziehen sich auch auf denjenigen Theil des Groß-
herzogthums Hessen, welcher dem Norddeutschen Bunde nicht angehört.
1867. 89