Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen werden, welches 
zur Versiegelung des Packets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzu— 
stellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne Werthsdeclaration ist aber auch ein farbiger 
Stempelabdruck zulässig, insofern derselbe dem zum Verschlusse des Packets dienenden Pet— 
schaftsabdrucke in Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
86. 
I. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich 
Packete mit und solche ohne Werthsdeclaration. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf 
demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
7. 
I. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der vollständigen 
Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus 
Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeich- 
nung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
II. Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des Bestimmungs- 
orts von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
III. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in 
Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme= oder Hefesendungen in 
Beuteln, auf einem hinlänglich großen und gut befestigten Stücke Holz oder Leder angebracht 
sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen 
mit declarirtem Werthe ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die 
Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten 
Fahnen von Pappe oder steifem Papiere, welche an den Kropf gehörig befestigt sind, herzu- 
stellen. 
IV. Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung 
selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht auf- 
gesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
88. 
I. Wenn von der Declaration des Werthes einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so 
muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf 
der Adresse des Begleitbriefs, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, an- 
gegeben werden. 
II. Die Declaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach in der Thaler- 
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer ausgedrückt 
89“ 
Mehrere 
Packete zu 
einem Begleit- 
briefe. 
Signatur. 
Declaration.
	        
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