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VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisen—
beschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern
können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Hand—
schlingen) versehen sein.
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein.
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
812.
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Von der Post-
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck bhoesderun
und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie itzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schieß= Gegenstände.
pulver, Feuerwerksgegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knall-
silber, Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum,
Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleiben gefettete Wolle, Kienrußschwärze u. s. w. von der
Versendung mit der Post ausgeschlossen.
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu ver-
langen.
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Ver-
schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Be-
strafung nach den Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
13.
I. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- 6 Zur Post-
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner efärderungbe-
« - » - Z dingt zu-
lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. gelassene
II. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen Gegenstäude.
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegeustände und für in Schachteln verpackte Sachen,
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder
durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Ver-
lust entstanden ist.
III. Die im § 12 Absatz lI ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Declaration
des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme