Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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zulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze — 
mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung 
— oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob 
die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch 
Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, 
Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w., Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit 
des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 
VIII. Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des 
kamens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders. 
IX. Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten 2c. nicht 
zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch 
Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein. 
X. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den nach Ab- 
satz VII anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, sowie des 
Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aender- 
ung der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden gestattet. 
XI. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die 
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuseript bei- 
gelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes 
auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
XII. Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, 
können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
XIII. Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 1 Pfund nicht 
übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. 
15. 
I. Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit der Briefpost Waarenproben 
festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen (Due 
eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergleichen sind uster). 
zu einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet. 
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen, als in 
Waarenproben bestehend, leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Ver— 
packung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten 2c.-Proben, 
und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei= und ähnliche Proben, 
zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zu- 
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