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II. Nachnahmen von Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften,
sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 874 Gulden zulässig.
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der
Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:
„Vorschuß (Nachnahme) voon “
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrags hat in der Regel in der Thalerwährung zu er-
folgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden. Die Thaler= oder
Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
IV. Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft.
Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unter-
liegen dergleichen Sendungen demselben Porto, wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. Post-
vorschußsendungen an Adressaten im Bestellbezirke der Aufgabepostanstalt sind im Allgemeinen
nicht zulässig; insofern bei einzelnen Postanstalten die Annahme derartiger Sendungen an
Adressaten in dem umliegenden Landbestellbezirke bisher gestattet war, kann es dabei bis auf
Weiteres sein Bewenden behalten.
V. Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt,
erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses aus-
gezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.
VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrags aus-
gehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrags in einer anderen Währung
statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vor-
schußbetrags Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken,
daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer ab-
gerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der
Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht ein-
gelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke: „Poste restante.“
VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten
Absender unter Einforderung der im Falle der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Be-
scheinigung. Ist es eine Sendung mit declarirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die
Vorschriften des § 37 in Anwendung.
VIII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabepostanstalt
die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrags. Von der erfolgten Einlösung muß
der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt
hierauf den Vorschußbetrag an Denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des
Vorschusses zurückgiebt. Die Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation
Desjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsentirt.