Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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IX. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender 
gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen 
Betrag zurückzahlen. 
Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschuß- 
sendung nicht einlösen sollte. 
XI. Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann 
die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Durch Ex- 
820. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
pressen zu be= werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Ver- 
stellende Send- 
ungen. 
langen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch be- 
sonderen Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen," 
„Per express,"“ # 
„Per express zu bestellen,? 
„Per express zu befördern," 
„durch besonderen Boten zu bestellen," 
„sofort zu bestellen.“ 
Bezeichnungen, wie eito, eitissime, pressant, dringend, eilig 2c., sind nicht als das Verlangen 
der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
II. Recommandirte Sendungen werden den Expreßboten stets mitgegeben. Packete, sowie 
Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von dem Absender verlangt ist, 
werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Adressaten besonders zugestellt: 
1. 
Bei Expreßbestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt: 
Packete ohne Werthsdeclaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sendungen 
mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 877 Gulden und 
bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch den Expreßboten in die 
Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. 
Bei Sendungen mit declarirtem Werthe von mehr als 50 Thalern oder 8 74 Gulden, 
sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung 
der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf 
das Formular zum Ablieferungsscheine oder den Begleitbrief. 
Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung 
des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsscheine oder den Begleit- 
brief, und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie
	        
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