Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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auf Sendungen im declarirten Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder 82 Gulden und 
bis zum Gewichte von 5 Pfund. 
III. Bei Expreßpostanweisungen nach dem Ortsbestellbezirke der Postanstalt werden die 
Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 877 Gulden, nach dem Landbestellbezirke dagegen bis 
zu 5 Thalern oder 83 Gulden dem Expreßboten mitgegeben. 
IV. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung 
an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt wohnen, haben 
die Postanstalten sich nicht zu befassen. Ebensowenig haben die Postanstalten Versendungen 
mittelst expresser Boten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Post- 
anstalt befindet. 
V. Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Absenders 
vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß 
jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
821. 
I. Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und 
verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung 
und Verschließung zurückgegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Be- 
förderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche insoweit geschehen, 
als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der 
Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Ent- 
schädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine 
Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, 
so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk 
zu machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe 
in Folge jener Mängel entstanden ist. 
III. Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht 
beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche er- 
weislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung 
hervorgegangen sind. 
822. 
I. Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen muß bei den 
Postanstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst 
verrichtet. 
II. Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem Frankozwange nicht unterliegen, 
ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto 
Behandlung 
reglements- 
widrig be- 
schaffener 
Sendungen. 
Ort der Ein- 
lieferung.
	        
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