Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Zeit der Ein- 
lieferung. 
a. Dienst- 
stunden. 
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durch aufgeklebte Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts entrichtet ist (§ 39 Absatz VI), 
können in die Briefkasten gelegt und auch den Conducteuren, Postillonen, Postfußboten (Be- 
förderern der Botenposten) und Landbriefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienste 
befinden, übergeben werden. 
823. 
I. Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, wenn die 
Versendung des eingelieferten Gegenstands mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, 
noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind: 
1. in dem Sommerhalbjahre (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winterhalbjahre (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 
1 Uhr Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
III. An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, 
werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 
5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, 
in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem 
Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt 
durch die vorgesetzte Oberpostdirection, beziehungsweise durch die mit deren Functionen beauf- 
tragte Postbehörde, besonders bestimmt. Die getroffene Festsetzung muß zur Kenntniß des 
Publikums gebracht werden. 
IV. Die Oberpostdirectionen, beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragten Post- 
behörden sind ermächtigt: 
1. bei einzelnen Postanstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten Dienststunden 
eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Bestimmungen wegen Be- 
schränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Festtagen nicht abgewichen 
werden darf; 
2. in Ansehung solcher Postexpeditionen, welche durch einen alleinstehenden Beamten ver- 
waltet werden, die Dienststunden insoweit zu beschränken, als es zur Erleichterung des 
alleinstehenden Beamten nothwendig und in Beziehung auf den Postenlauf ohne Ge- 
fährdung der Interessen des Publikums zulässig ist; 
3. in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrsbedürfnisses Abweichungen 
von den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und 
gesetzlichen Festtagen zeitweise nachzulassen.
	        
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