Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Gegen— 
standes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest— 
gestellt, ob der declarirte Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste an— 
wesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise zur Feststellung des 
Inhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamte nicht im 
Dienste, jedoch ein Postunterbeamte zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung 
durch Postbeamte stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit declarirtem Werthe 
oder um Packete mit oder ohne Werthsdeclaration handelt — bei Ankunft der Sendung am 
Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung 
der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb der zu bestimmenden 
Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet der- 
selbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung 
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der 
erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Ver- 
handlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung 
aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben 
und der Erfolg anzugeben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§ 1 4 und 15) zum Zwecke 
der Controle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren 
befugt. 
830. 
Umfang der I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, die angekommenen 
Verbimdlichkeit Gegenstände dem Adressaten in's Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
der Post- , Z„ Zr 
verwaltung in 1. auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, 
esel er 2. auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waarenproben, 
wie Umfang der 3. auf Postanweisungen, 
Annahme von 4. auf Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthsdeclaration, 
egzenstinden 5. auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und Packete, deren Werth 
Bestellbezirke declarirt ist. 
Pweeshae= II. So weit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
declarirtem Werthe, Packete mit declarirtem Werthe nebst ihren Begleitbriefen und ferner die 
baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Postanweisung), Packete
	        
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