Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

An wen die 
Bestellung ge- 
schehen muß. 
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III. Sendungen mit dem Vermerke auf der Adresse: „Poste restante“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn 
sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt. 
832. 
I. Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Postanstalten erfolgt an den Adressaten 
selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur 
Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Voll- 
macht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfang- 
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Voll-- 
macht muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Ge- 
meinde= oder Bezirksvorsteher oder von einem anderen Beamten, welcher zur Führung eines 
amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die 
Vollmacht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezcichnung 
der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser 
zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur 
Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein 
Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser 
Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht ein- 
getroffen ist. Wegen der Bezeichnungen: „zu Händen des“ und: „abzugeben an“ siehe am 
Schlusse des Abs. VI. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter Be- 
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten 
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben 
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehöri- 
gen oder an einen Dienstboten des Adressaten, beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben, 
oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung 
geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung im 
Hause. 
IV. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthsdeclaration (6§ 30 Aksatz!), 
beziehungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legitimirter Bevoll- 
mächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Fa- 
milienglied oder einen sonstigen Angehörigen des Adressaten, beziehungsweise des Bevollmäch- 
tigten desselben. Unterhält ver Adressat oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so
	        
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