Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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darf in seiner Abwesenheit die Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwach- 
senes Familienglied desselben stattfinden. 
V. Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne declarirten Werth, beziehungsweise 
der Packete selbst, an Militärpersonen oder an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. 
erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden und den Vorstehern der Erziehungsanstalten 
getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden resp. den Anstaltsvorstehern 
beauftragten Personen. 
VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestell- 
ung von 
1. recommandirten Sendungen (§ 16), 
2. Postanweisungen (6 17), 
3. Depeschenanweisungen (§ 18), 
4. Formularen zu Ablieferungsscheinen (§ 30 Absatz I) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legitimirten 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: „An A. zu Händen des B.“ oder: 
„An A. abzugeben an B.,“ so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressa- 
ten (B.) stattfinden. 
VII. Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß 
geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe das ihm von 
dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unterschreiben. 
VIII. In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen, einschließlich der Expreßbriefe, 
gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung ge- 
langenden Sendungen maßgebend sind. 
IX. Die in dem gegenwärtigen § 32 angegebenen Bestimmungen sind als Norm anzu- 
sehen. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende Vorschriften bestehen, 
können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
833. 
I. Wenn Jemand die im 630 Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht auf die im § 32 Berechtigung 
bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Pestanstalt selbst abholen oder abholen des Arressaten 
Abhol 
lassen will, so kommen die Bestimmungen im §& 55 des Gesetzes über das Postwesen des vver 858 
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 zur Anwendung. Dieselben lauten: u. s. w. 
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn der 
Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder ab— 
holen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine Prüfung der Legiti— 
mation Desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den
	        
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