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Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein desfallsiges besonderes
Abkommen getroffen worden ist.
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu
lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese
Exklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post-
anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die
Vollmacht im Falle des § 32 Absatz J. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für
den Geschäftsrerkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§ 23).
II. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waaren-
proben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur
Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten
Postbehörde zulässig.
III. Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Briefen und Packeten mit declarirtem
Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Packeten, deren Werth
nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den Abboler verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zu-
nächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abboler ausgehändigt.
IV. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet,
auf dem reglementarischen Wege:
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk:
„durch Expressen zu bestellen“ 2c.
ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 20);
2. wenn es auf die Bestellung von Verfügungen 2c. mit Behändigungsschein (Insinuations=
document) ankommt;
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft oder, wenn er außerhalb des Orts-
bestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu
bestellenden Gegenstand abholen läßt;
4. wenn es sich um recommandirte Sendungen an Adressaten im Orts= oder im Land-
bestellbezirke der Aufgabepostanstalt handelt.
34.
Aushändigung I. Die Aushändigung der Packete ohne Werthsdeclaration, soweit dieselben dem Adressa-
*3m ten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt
Behändigung an Denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete gehörigen Begleit-
der Begleit= brief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aushändigung des Packets
briefe und d . . --
FJTLTUIW mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt bedruckt.
den Abliefer- II. Recommandirte Sendungen, Briefe und Packete, deren Werth declarirt ist, sowie die
sün net. zu den Packeten mit declarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Postanweisungen
ung baarer Be-
träge.