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Wird hierzu der im § 5 des Gesetzes nachgelassene Weg des öffentlichen Anschlags ge-
wählt, so ist hierüber das Erforderliche unter Bestimmung des Tages, mit welchem der Inhalt
des Anschlags für an Jedermann bekannt gemacht zu achten ist, im Amtsblatte zu ver-
öffentlichen.
11. Anzeigen über Recurse, welche gegen den Ausspruch der Centralcommission ein-
gewendet werden, sind an diese Behörde zu richten, welche die betreffenden Schriften und Acten
weiter an das Ministerium des Innern gelangen läßt. Die Entscheidung des Letzteren ist den
Betheiligten in der § 10 gedachten Maße zu eröffnen.
12. Anstatt der unmittelbaren Auszahlung der endgültig festgestellten Vergütungs-
summen an die Stadträthe, Gemeinderäthe und Besitzer von exemten Grundstücken stellt die
Centralcommission Anweisungen auf die Staatscasse aus, welche den gedachten empfangs-
berechtigten Organen und Personen gegen Quittungsleistung (& 6 des Gesetzes) ausgehändigt
werden. ·
Darüber, wo diese Anweisungen eingelöst werden, bleibt besondere Bestimmung vorbe—
halten.
Dresden, den 12. Februar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.
M 19. Verordnung,
das Liquidiren der Unterbehörden bei Gesuchen um Erlaß von Polizeistrafen
betreffend;
vom 11. Februar 1867.
D. die Kosten, welche in Folge von Gesuchen um Erlaß, Abminderung oder Verwandlung
polizeilicher Geld- oder Gefängnißstrafen in Ansatz gebracht werden, nicht selten außer Ver-
hältniß zu den bewilligten Straferlassen stehen, so wird zu Beseitigung dieses Mißverhältnisses
mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
Die unteren Polizeibehörden haben inskünftige für alle diejenigen Arbeiten, die sie in
Verfolg von, bei ihnen angebrachten und beziehendlich an die Oberbehörde von ihnen einzu-
berichtenden Gesuchen um Erlaß, Abminderung oder Verwandlung polizeilicher Geld= oder
Gefängnißstrafen vornehmen, nicht einzeln zu liquidiren, sondern dafür, außer den baaren
Verlägen, wie z. B. für Stempelpapier, Porto, Reinschriften 2c., die nachstehend bestimmten
Bauschquanta in Ansatz zu bringen, etwas Mehreres aber nicht zu liquidiren.