Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 27 — 
Wird hierzu der im § 5 des Gesetzes nachgelassene Weg des öffentlichen Anschlags ge- 
wählt, so ist hierüber das Erforderliche unter Bestimmung des Tages, mit welchem der Inhalt 
des Anschlags für an Jedermann bekannt gemacht zu achten ist, im Amtsblatte zu ver- 
öffentlichen. 
11. Anzeigen über Recurse, welche gegen den Ausspruch der Centralcommission ein- 
gewendet werden, sind an diese Behörde zu richten, welche die betreffenden Schriften und Acten 
weiter an das Ministerium des Innern gelangen läßt. Die Entscheidung des Letzteren ist den 
Betheiligten in der § 10 gedachten Maße zu eröffnen. 
12. Anstatt der unmittelbaren Auszahlung der endgültig festgestellten Vergütungs- 
summen an die Stadträthe, Gemeinderäthe und Besitzer von exemten Grundstücken stellt die 
Centralcommission Anweisungen auf die Staatscasse aus, welche den gedachten empfangs- 
berechtigten Organen und Personen gegen Quittungsleistung (& 6 des Gesetzes) ausgehändigt 
werden. · 
Darüber, wo diese Anweisungen eingelöst werden, bleibt besondere Bestimmung vorbe— 
halten. 
Dresden, den 12. Februar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Pursch. 
M 19. Verordnung, 
das Liquidiren der Unterbehörden bei Gesuchen um Erlaß von Polizeistrafen 
betreffend; 
vom 11. Februar 1867. 
D. die Kosten, welche in Folge von Gesuchen um Erlaß, Abminderung oder Verwandlung 
polizeilicher Geld- oder Gefängnißstrafen in Ansatz gebracht werden, nicht selten außer Ver- 
hältniß zu den bewilligten Straferlassen stehen, so wird zu Beseitigung dieses Mißverhältnisses 
mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet: 
Die unteren Polizeibehörden haben inskünftige für alle diejenigen Arbeiten, die sie in 
Verfolg von, bei ihnen angebrachten und beziehendlich an die Oberbehörde von ihnen einzu- 
berichtenden Gesuchen um Erlaß, Abminderung oder Verwandlung polizeilicher Geld= oder 
Gefängnißstrafen vornehmen, nicht einzeln zu liquidiren, sondern dafür, außer den baaren 
Verlägen, wie z. B. für Stempelpapier, Porto, Reinschriften 2c., die nachstehend bestimmten 
Bauschquanta in Ansatz zu bringen, etwas Mehreres aber nicht zu liquidiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.