Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Aufgabe- 
orte. 
— 630 — 
restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach ihrer An- 
kunft am Bestimmungsorte eingelöst worden ist; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 1 4 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholung 
der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist; 
6. wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der 
Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf und, 
wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an 
die Post zurückgegeben wird. 
II. Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit oder 
ohne Werthsdeclaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten 
gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unter- 
scheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Ab- 
sender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefs erkannt oder sonst auf 
geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
Die Uebersendung des Begleitbriefs geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und 
portofrei. 
III. Alle andere Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts 
Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rech- 
nung des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden 
Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit 
dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur 
ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet 
wurden, und bezüglich der im Absatze I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eroff- 
nung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dieß möglich 
ist, eine von Letzteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes nieder- 
zuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI. Die Eröffnung des Begleitbriefs zu einem Packete Seitens des Adressaten, be- 
ziehungsweise seines Bevollmächtigten, ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich zu achten. 
837. 
I. Die nach Maßgabe des § 36 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.