Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den er— 
mittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den 
Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte 
Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
III. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der 
Brief an die vorgesetzte Oberpostdirection, beziehungsweise an die mit deren Functionen be— 
auftragte Postbehörde eingesandt, welche denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu 
bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung be— 
auftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen 
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht 
sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: 
„Amtlich eröffnet durch die Oberpostdirection in N.“ wieder verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt inner— 
halb 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefs oder des Formulars zum Ablieferungs— 
scheine oder der Postanweisung die Sendung, beziehungsweise den Geldbetrag, nicht abholen, so 
können zum Verkaufe geeignete Gegenstände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere 
sind durch einen vereideten Makler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen 
baaren Gelder werden nach Abzug des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten der 
Postarmen= oder Postunterstützungscasse überwiesen. 
V. Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können nach 
Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI. Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu ermitteln, so 
werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände 
nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Oberpostdirection, 
beziehungsweise bei der mit deren Functionen beanftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; 
dagegen wird 
1. bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth declarirt ist, oder in 
denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß 
dieser declarirt worden ist, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit und ohne Werthsveclaration 
der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die unbestell- 
baren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche 
eine genaue Bezeichnung des Gegenstands unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, 
der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang 
in der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes 
amtliches Blatt bekannt gemacht. 
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