Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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5. Wird die Annahme der Verfügung ꝛc. aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat 
die etwa zum Ansatze gekommenen Beträge an Porto, Insinuationsgebühr oder Land— 
briefbestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung 
an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde 
verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d 
bezeichneten Personen angetroffen wird, so ist die Verfügung an die Stuben- oder 
Hausthür des Adressaten zu befestigen. Der Ortsbriefträger oder Landbriefträger 
muß sich jedoch zuvor pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren 
Thüre die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nutznießer 
oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
— 
II. In Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Verfügungen rc. mit 
Behändigungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
III. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen über die Bestellung außergerichtlicher Ver- 
fügungen r2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vorschriften bestehen, sind dieselben 
vorerst noch beizubehalten. 
IV. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit 
Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
839. 
I. Für alle durch die Post zu versendende Gegenstände, denen nicht die Portofreiheit Entrichtung 
ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach Maßgabe des des Portos und 
.. . d ti 
Tarifs entrichtet werden. consiigen 
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl Briefe als 
Gelder und Packete nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert 
werden. 
III. Ist das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird 
der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Letzterer kann in 
solchem Falle und, wenn die Sendung im Nordvdeutschen Postgebiete zur Post gegeben war, 
die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft 
macht und das Couvert oder die Begleitadresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen ge- 
stattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV. Ist eine Briefpostsendung vom Absender durch Marken oder gestempelte Couverts 
(siehe Absatz VI) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag, beziehungsweise auch 
das Zuschlagporto, ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung der 
Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des 
Briefes 2c.
	        
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