Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Tarifbestimm- 
ungen. 
— 
Estafetten- 
beförderung. 
— 634 — 
V. Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbriefbestellgeld voraus- 
bezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstattung nicht verlangt werden 
kann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt worden ist. 
VI. Freimarken und gestempelte Briefcouverts können zum Frankiren in demselben Um- 
fange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benutzt werden. 
VII. Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Postanstalt mit Marken oder ge- 
stempelten Converts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als un- 
frankirt zu behandeln und die Marken oder Converts als ungültig zu bezeichnen. 
VIII. Wird die Annahme eines Gegenstands von dem Adressaten verweigert, oder kann 
der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der 
Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen. 
IX. Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der Post ver- 
loren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. 
Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung 
vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung des Nord- 
deutschen Bundes zu vertreten ist. 
X. Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und 
kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind 
jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffung portopflichtiger Sendungen die 
Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Ab- 
sender nachträglich einzuziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Ge- 
bühren in Ansatz gebracht. 
ä40. 
I. Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarifbestimm- 
ungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig 
Anwendung finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich der 
localen Gebührensätze für Bestellung der Stadtbriefe und der Packete, beziehungsweise der 
Werthsendungen, durch Factage-Boten, sowie für die Landbriefbestellung bewendet es bis auf 
Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Estafettenbeförderung. 
41. 
I. In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen innerhalb des 
Norddeutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.