Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei a) Annahme. 
solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Poststation sich befinden, oder 
welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweck- 
mäßig benutzt werden können. 
III. Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewichte von b) Gewichtund 
20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 1 Pfund müssen mit haltbarem Papiere elchsfenhen 
couvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die 
Briefe und Packete in einem solchen Formate zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Esta- 
fettentasche Raum finden. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §& 2 entsprechen. 
V. Eine Werthsdeclaration ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Einlieferung einer Estafettensendung erhält der Absender einen Einliefer- 
ungsschein. 
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnzüge e) Beförder- 
werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde angeordnet hat, ungsweise- 
ganz oder theilweise benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettendepeschen mit den- 
selben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Be- 
förderung zu Pferde. .- 
VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie zur Nacht= d) Bestellung 
zeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht aus- am Bestimm- 
ungsorte. 
drücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche * 
die Adresse lautet. Wird dieß durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung 
an Haus= und Comtoirbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der 
Empfänger muß dem Ueberbringer darüber quittiren und die Stunde des Empfangs dabei 
bescheinigen. 
IX. Die Expeditionsgebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr. e) Zahlungs- 
sätze für Esta- 
fetten, welche zu 
Pferde oder 
n mittelst Cariols 
befördert 
werden. 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts oder, wenn die Estafette aus einem fremden 
Postgebiete kommt, die zuerst berührte Norddeutsche Poststation ist zur Ansetzung der Ex- 
peditionsgebühr berechtigt. „ 
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein 
Courierpferd feststeht (siehe § 56 Absatz —). 
XII. Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communicationsabgaben werden nach 
den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
	        
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