Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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XIII. Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der tarif— 
mäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten 2c. nach Orten 
unter zwei Meilen im 6 56 Absatz XXXV und XXXVII vorgeschrieben sind. 
XV. Münscht der Absender eine Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder 
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der 
Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn 
der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ab- 
lauf von so viel Stunden, als die Tour Meilen hat, antreten kann. Der Absender der De- 
pesche muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt anzeigen, damit 
der Postillon danach angewiesen werden kann. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte 
der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI. Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communicationsabgaben ge- 
schieht im Falle der Rückbenutzung (Absatz XV) sowohl für die Tour als für die Retour. 
Die Expeditionsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Be- 
stimmungsorte 5 Sgr. erhoben. 
6) Zahlungs- XVIII. Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen werden er- 
sätze für 3 
Estafetten, hoben: 
esche an der a) die Estafettenexpeditionsgebühr (Absatz IX), 
fördert werden. P) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafettendepesche mit 5 Sgr. 
außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der 
Sendung mitgegeben werden muß: 
C) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter 
Classe und, wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Classe nicht be- 
fördert werden, auf einem Platze zweiter Classe, 
d) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter 
Classe, 
e) die Diäten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforder- 
lich ist. 
8) Berechung XIX. Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältnisse für die überschießenden 
u der Bruch“ Viertel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruchpfennige werden bei 
Bruchpfennige, den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht 
statt.
	        
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