Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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XX. Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestell- 
geldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Postanstalt nicht 
genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag deponirt und die Feststellung 
des Kostenbetrags bis zur Rückkunft des Estafettenpasses ausgesetzt werden. 
XXI. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschenwährung sind 
die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. 
Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren 
Betrage. 
  
Dritter Abschnitt. 
Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
42. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
ay bei den Postanstalten, oder 
b) an den unterwegs belegenen Haltestellen"), welche von den Oberpostdirectionen, bezieh- 
ungsweise von den mit deren Functionen beauftragten Postbehörden, öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der 
Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze offen sind, 
fünf Minuten und, 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erforderlich wird, 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden (§ 23) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienst- 
stunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. 
Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personen- 
beförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, 
soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht 
verzögert wird. 
  
*) Anmerk. Soweit die Haltestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendet es bis dahin bei den 
bestehenden Verhältnissen. 
1867. 93. 
h) Berichtig- 
ung der 
Kosten. 
Meldung zur 
Reise. 
a) Beiden Post- 
anstalten.
	        
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